Stichworte: Controlling | Geschäftsführer GmbH | Haftung
Wir arbeiten hauptsächlich mit Klein- und Mittelbetrieben und der Irrglaube, dass bei der GmbH die Haftung völlig beschränkt ist, ist überall vorhanden. Die Haftung ist eben beschränkt, aber nicht völlig aufgehoben. Unter bestimmten Umständen haften sowohl Geschäftsführer und - in spezifischen Fällen - auch Gesellschafter persönlich.
An sich haften Gesellschafter nur mit ihrer Stammeinlage, also dem Kapital, das sie der GmbH zur Verfügung stellen. Weniger bekannt ist, dass ich als Gesellschafter auch für fehlendes Stammkapital haften kann. Wenn also ein Mitgesellschafter beispielsweise seine Einlage nicht auffüllt, kann ich hier auch als Gesellschafter zum Handkuss kommen. Bei Gesellschaftern ist ansonsten die Haftung grundsätzlich beschränkt, außer der Gesellschafter macht verbotene Weisungen an den Geschäftsführer, aber das sind wirklich nur ganz spezifische und eher seltene Fälle.
Geschäftsführer haften dann nicht, wenn sie ihren Pflichten nachkommen. Aber hier wird es meist schon kompliziert, denn Geschäftsführer befinden sich in einem besonderen Spannungsfeld. Einerseits gibt es die Gesellschafter, die ihm Weisungen erteilen können und auf der anderen Seite gibt es die Gläubiger, die vielleicht irgendeinen Schaden erleiden könnten. Der Geschäftsführer befindet sich also in der Mitte und ist unter Umständen mit unterschiedlichen Ansprüchen konfrontiert. Es könnte sein, dass ihn die Gesellschafter klagen, weil sie meinen, er agiert nicht zum Wohle der Gesellschaft, und auf der anderen Seite können ihn Gläubiger klagen.
Kurz gesagt: der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH muss besonders darauf achten, sowohl gesellschaftsrechtlich nach innen korrekt zu handeln, als auch nach außen, also beispielsweise die Gläubigerschutzbestimmungen konsequent einzuhalten. Damit kann er eine persönliche Haftung vermeiden.
Die Sensibilisierung der (zukünftigen) Geschäftsführer /innen ist mir ein Anliegen. Ich habe versucht, so gut wie möglich die wichtigsten Informationen zur Haftung zusammen zu stellen und die Sammlung ist natürlich gewaltig. In der Gründungsphase ist einmal wichtig, einen Überblick zu bekommen, denn nicht alle Rechtsbereiche sind für jedes Unternehmen gleich wichtig. Aber schon in dieser Phase sollte ich mich informieren, welche Pflichten habe ich als Geschäftsführer? Denn eines ist klar, im Ernstfall schützt Nichtwissen keineswegs vor Strafe bzw. vor Haftung.
In einer Krisensituation entstehen die größten Probleme meist im Außenverhältnis. Wenn die Liquidität bereits angespannt ist, dann werden unkoordiniert Zahlungen geleistet, vielleicht jene Gläubiger befriedigt, die am stärksten andrängen. Damit ist man schnell beim Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung. Oder Verpflichtungen gegenüber den Abgabebehörden und den Sozialversicherungen wird nicht nachgekommen. Häufig werden in einer solchen Situation die Dienstnehmeranteile nicht mehr an die Sozialversicherung abgeführt oder die anteilige Lohnsteuer ans Finanzamt. Für solches Fehlverhalten haftet dann der Geschäftsführer.
Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass sich Geschäftsführer auf Erfüllungsgehilfen verlassen. Da sagt zum Beispiel der eine, ich bin nur für die Technik verantwortlich, für das kaufmännische ist mein Kollege zuständig und der trägt daher die Verantwortung. So funktioniert das aber nicht, die interne Arbeitsteilung beschränkt nur ganz selten die Haftung als Geschäftsführer.
Ein verbreiteter Irrglaube ist auch, dass ich als neu eingetretener Geschäftsführer keine Verantwortung für die Vergangenheit habe. Es ist daher besonders wichtig, sich möglichst rasch einen Überblick über die tatsächliche Situation der GmbH zu verschaffen, denn die Haftung reicht auch in die Vergangenheit zurück. Bekomme ich keine ausreichenden Unterlagen um mir ein Bild zu machen, dann muss ich die Funktion wieder zurücklegen. Auch hier gilt: Nichtwissen schützt nicht vor Haftung und Strafe.
Nicht zu vergessen ist, dass die Geschäftsführer im Ernstfall dafür verantwortlich sind, dass rechtzeitig die Insolvenz angemeldet wird. Gibt es hier Uneinigkeit mit den Gesellschaftern, dann muss im Notfall die Geschäftsführung zurückgelegt werden.
Durch Information und Beratung. Nur wenn ich meine Pflichten kenne und danach handle, kann ich eine persönliche Haftung verhindern. Wie gesagt, die Materie ist komplex und das hat man nicht in fünf Minuten verdaut. Der Aufwand mag jetzt groß erscheinen, aber man darf den Vorteil nicht übersehen: Bin ich Einzelunternehmer, in einer OEG oder Komplementär, dann hafte ich jedenfalls völlig unbeschränkt. Wenn ich hingegen als Geschäftsführer einer GmbH meinen Pflichten nachkomme, dann haftet tatsächlich nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen und ich bin von persönlicher Haftung befreit. Aber eben nur, wenn ich mich korrekt verhalte.
Häufig übernehmen Geschäftsführer /innen für Kredite der GmbH eine Haftung. Besonders in der Gründungsphase verlangen die Banken in aller Regel Sicherheiten. Eine solche freiwillige Haftungsübernahme kommt im Insolvenzfall natürlich voll zum Tragen. Auf zwei Aspekte möchte ich aber hinweisen:
Meiner Erfahrung nach ja. Die Rechnungslegungsvorschriften sind bei einer GmbH zwingender. Es muss eine doppelte Buchhaltung geführt werden, die zeigt im Vergleich zu einer Einnahmen - Ausgabenrechnung die Entwicklung klarer auf und gibt der Willkür weniger Spielraum. Eines der ersten roten Ampelsignale ist ja ein negatives Eigenkapital. In diesem Fall muss im Anhang der Bilanz bereits eine Begründung angegeben werden, warum ich nicht schon auf dem Weg zum Insolvenzrichter bin. Ich werde stärker gezwungen mir zu überlegen, woher das negative Eigenkapital kommt und wie ich aus dieser Situation wieder herauskommen kann.
In diesem Sinne kann in einer GmbH weniger mit Bauchgefühl gearbeitet werden, wie es in anderen Unternehmensformen leider viel zu häufig der Fall ist. In Österreich wird einfach noch viel zu wenig mit Zahlen gearbeitet. Natürlich ist das Bauchgefühl auch wichtig, aber ohne eine ordentliche Budgetierung und einen laufenden Soll-Ist-Vergleich ist der Moment der rechtzeitigen Korrektur schnell versäumt.
Das Buch Geschäftsführerhaftung von Margit Bollenberger-Klemm ist bereits in der 3. Auflage erschienen. Mehr zu Margit Bollenberger-Klemm lesen Sie hier.
Online seit: 26.01.2005


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Haftung des Geschäftsführers, der Gesellschaft und der Gesellschafter der GmbH