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Der Zwangsausgleich - ein freiwilliges Sanierungsverfahren

Der Zwangsausgleich war bis 2010 ein Sanierungsintrument während eines laufenden Konkursverfahrens.

Stichworte: Insolvenz | Konkursantrag | Sanierungsverfahren | Zwangsausgleich

----------- !! Wichtiger Hinweis !! --------------

Mit 1. Juli 2010 wurde der Zwangsausgleich durch das IRÄG 2010 in das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung umgewandelt.

Informationen zum IRÄG 2010:

IRÄG 2010: neue Sanierungsverfahren

Die folgende Darstellung bezieht sich also auf die Rechtslage bis Juni 2010!!

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Zwangsausgleich hört sich schrecklich an...

Zwangsausgleich - eine nicht nur wenig attraktive, sondern sogar stigmatisierende Bezeichnung für eines der wichtigsten Sanierungsinstrumente in Österreich.
Tatsächlich stellt der Zwangsausgleich einen gerichtlichen Ausgleich während eines laufenden Konkursverfahrens dar. Er erlaubt eine Restschuldbefreiung und die Weiterführung des Unternehmens.

Die Freiwilligkeit im Zwangsausgleich

  • Einen Antrag auf Zwangsausgleich kann nur durch den Gemeinschuldner eingebracht werden.
  • Ein Zwangsausgleich bedarf weiters der Zustimmung der Gläubigermehrheit.

Die Alternative zum Zwangsausgleich wäre die umfassende Verwertung des Vermögens und Zerschlagung des Unternehmens. Eine wirtschaftliche Genesung des Unternehmens ist nicht mehr möglich, die Gläubiger müssen sich in der Regel mit Quoten abfinden, die deutlich unter der 10%-Marke liegen.

Der Antrag auf Zwangsausgleich

Der Zwangsausgleich kann zugleich mit dem Konkursantrag oder zu jedem Zeitpunkt während des laufenden Konkursverfahren gestellt werden. Zu empfehlen ist, den Antrag möglichst früh zu stellen. So wird verhindert, dass der Masseverwalter bereits mit der Verwertung des Vermögens beginnt und die weiteren Erfolgschancen des Unternehmens beeinträchtigt werden.

Im Antrag muss ausgeführt werden, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt werden. Als Mindesterfordernis

  • muss den Konkursgläubigern eine Quote von zumindest 20% angeboten werden, die in mehreren Raten innerhalb von zwei Jahren an die Gläubiger geleistet wird;
  • müssen Masseforderungen wie z.B. Verfahrenskosten oder Rechtsgeschäfte durch den Masseverwalter zu 100% befriedigt werden (Achtung: in der Praxis kann das durchaus bedeuten, dass ein Zwangsausgleich mit einer 20%-Quote de-facto eine Kapitalaufbringung von 30% erforderlich macht);
  • dürfen die Rechte von Aus- und Absonderungsberechtigten (z.B. Pfandrechte, Eigentumsvorbehalt) nicht beeinträchtigt werden.
Weiters darf der Schuldner
  • nicht flüchtig sein;
  • nicht wegen betrügerischer Krida seit Eintritt der Zahlungsunfähgikeit verurteilt worden sein.
Ein Hinderungsgrund ist auch ein Abschöpfungsverfahren, das innerhalb der letzten 10 Jahre eröffnet wurde.

Die Prüfung des Antrags

Der Masseverwalter prüft in Folge, ob der Antrag zwingende gesetzliche Bedingungen erfüllt und ob der Vorschlag angemessen und auch erfüllbar ist. Der Vorschlag muss also die oben beschriebenen Mindesterfordernisse erfüllen bzw. muss der Schuldner bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Angemessen ist ein Zwangsausgleichvorschlag nur dann, wenn er den Interessen der Gläubiger entspricht. Das bedeutet letztlich, dass sie durch einen Zwangsausgleich besser gestellt sein müssen als durch eine Verwertung des Unternehmensvermögens. Der Masseverwalter überprüft daher, wie hoch die zu erwartende Quote im Falle einer Verwertung wäre und vergleicht dies mit dem Angebot des Schuldners. Kommt er zu dem Ergebnis, dass die vom Schuldner angebotene Quote zu niedrig ist, muss dieser die Quote verbessern.

Zwangsausgleichstagsatzung

Bei dieser Tagsatzung stimmen die Gläubiger über den Vorschlag des Schuldners ab. Wichtig ist, dass der Gläubiger bei dieser Tagsatzung persönlich anwesend sein muss, eine Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein Fernbleiben, das vom Gericht nicht als gerechtfertigt erklärt wird, bedeutet, dass der Antrag als zurückgezogen gilt!

Stimmberechtigt sind ebenfalls nur jene Konkursgläubiger, die bei der Zwangsausgleichstagsatzung anwesend sind. Allerdings haben Gläubiger die Möglichkeit, sich (mittels Vollmacht!) vertreten zu lassen, üblicherweise geschieht das durch die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. Das Gericht bestimmt den Umfang des Stimmrechts der einzelnen Gläubiger. So erhalten z.B. Absonderungsgläubiger ein Stimmrecht nur für jenen Teil ihrer Forderungen, die voraussichtlich nicht durch Absonderungsrechte gedeckt sind.

Für die Annahme des Antrags sind zwei unterschiedliche Mehrheiten erforderlich:

  • Unabhängig von der Höhe ihrer Forderungen muss die Hälfte der anwesenden Gläubiger dem Vorschlag zustimmen (einfache Kopfmehrheit)
  • die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger muss zumindest 75% der offenen Forderungen ausmachen, die durch die anwesenden stimmberechtigten Gläubiger repräsentiert werden (3/4 Summenmehrheit).
Wenn diese Mehrheiten nicht erreicht werden, kann der Schuldner eine Erstreckung der Tagsatzung und eine neuerliche Abstimmung beim nächsten Termin beantragen.

Zwangsausgleich angenommen

Wurde der Vorschlag von den Gläubigern angenommen, so muss er noch vom Gericht bestätigt werden. §§ 153 KO und §§ 154KO listen Gründe auf, die zu einer Versagung der Bestätigung führen können. Dazu gehört z.B., dass der Schuldner den Vermögensfall durch Leichtsinn, Unredlichkeit oder übermäßigen Lebenswandel herbeigeführt oder beschleunigt hat und die Quote der Gläubiger dadurch geschmälert wurde. Weiters muss sichergestellt sein, dass die Masseforderungen befriedigt und die Aus- und Absonderungsrechte nicht geschmälert werden.

Wird der Zwangsausgleich auch vom Gericht bestätigt, so erfolgt ein Schuldennachlass gegenüber allen Gläubigern. Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Zahlung der Schulden, die die Ausgleichsquote übersteigen, befreit. Auch Bürgen oder Mitschuldner haben einen Rechtsanspruch nur mehr in der Höhe der Quote, den Gläubigern gegenüber haften sie jedoch weiterhin voll.

Der Konkurs wird aufgehoben und der Schuldner erhält die Verfügungsgewalt über das Unternehmen zurück. Erst wenn der Schuldner in weiterer Folge die Quote vereinbarungsgemäß erfüllt, tritt die schuldbefreiende Wirkung ein. Kommt der Schuldner jedoch in Verzug mit den Raten und leistet er diese auch nicht innerhalb einer Nachfrist, so leben die verbleibenden Forderungen gegenüber dem Gläubiger wieder in der vollen Höhe auf.

Zwangsausgleich abgelehnt

Kommt der Zwangsausgleich nicht zustande, so verwertet der Masseverwalter das vorhandene Vermögen und es kommt zur anteiligen Auszahlung einer Quote an die Gläubiger. Jene Schulden, die nicht durch die Quote abgedeckt werden, bleiben weiterhin aufrecht. Eine natürliche Person kann anschließend gegebenenfalls durch einen sogenannten Privatkonkurs eine Restschuldbefreiung erreichen.

Ein Zwangsausgleich braucht Vorbereitung...

Das Verfahren kann in der Praxis deutlich komplizierter werden, als es auf den ersten Blick aussieht. So kommt es immer wieder vor, dass parallel zum Verfahren einer Personengesellschaft auch über das Vermögen eines persönlich haftende Gesellschafters ein Konkursverfahren eröffnet wird. Obwohl formal eigenständige Verfahren, greifen diese dann doch ineinander.
Häufig ist ein erfolgreicher Zwangsausgleich nur möglich, wenn Hauptgläubiger wie z.B. die Haubank stützend eingreifen und/ oder eine Bürgschaftserklärung eines Dritten für den Betrag vorliegt, der für die Erfüllung des Zwangsausgleichs erforderlich ist.

Jedenfalls schüttelt man einen Zwangsausgleich nicht so einfach aus dem Ärmel. Eine gründliche Vorbereitung ist wesentlich und fachkundige Beratung kann hier ein großer Vorteil sein. Keinesfalls ersetzt dieser Artikels eine qualifizierte Rechtsberatung!

... aber die Mühe lohnt sich!

Ist der Zwangsausgleich einmal geschafft, stehen die Chancen gut. Für die Jahre 1994 bis 2003 legte der KSV 1870 folgende Statistik vor:

  • In 32 % aller eröffneten Konkursverfahren haben die Schuldner einen Zwangsausgleich angeboten;
  • 87 % aller angebotenen Zwangsausgleiche wurden von den Gläubigern angenommen;
  • 83 % aller abgeschlossenen Zwangsausgleiche wurden tatsächlich erfüllt;
  • Nahezu 90 % der erfüllten Zwangsausgleiche waren Basis für eine dauerhafte Sanierung der Schuldnerunternehmen.

Quellen

Online:

Kreditschutzverband 1870

help.gv.at Unternehmen - Der Zwangsausgleich

Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleichs

Online Lehrbuch Zivilrecht - Insolvenzrecht

Literatur:

Praxisleitfaden Insolvenzrecht

Insolvenzrecht in der Praxis

Online seit: 22.01.2007

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