Stichworte: Gläubigerbegünstigung | Krida
Das zweithäufigste Kridadelikt - nach dem Nicht-Abführen von Dienstgeberbeiträgen - stellt die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen dar. Es ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorgesehen, in besonders schwerwiegenden Fällen allerdings bis zu zwei Jahren.
Der § 159 des Strafgesetzbuches (StGB) listet drei Tatbestände auf, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden:
Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren droht, wenn einer der oben genannten Tatbestände erfüllt ist und entweder
Nach der alten Regelung genügte für die Verurteilung wegen "fahrlässiger Krida" leicht fahrlässiges Handeln. Damit konnten auch Sorgfaltsverstöße, die einem ordentlichen und gewissenhaften Kaufmann unterlaufen, zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen. Die strafrechtlich relevanten Tatbestände sind nun genau aufgelistet, zuvor gab es nur eine beispielhafte Aufzählung.
Nun sind die verspätete Anmeldung der Insolvenz, Mangel an Eigenkapitel bzw. unverhältismäßige Kreditaufnahme, die zur Insolvenz geführt haben, alleine keine strafrechtlichen Tatbestände mehr.
Wichtig ist jedoch der Begriff der kridaträchtigen Handlungen. Damit können indirekt diese Tatbestände wieder wirksam werden. Was unter kridaträchtiger Handlung zu verstehen ist, wurde in einem eigenen Artikel in dieser Rubrik behandelt.
Online seit: 28.07.2003