Der Zwangsausgleich war bis 2010 ein Sanierungsintrument während eines laufenden Konkursverfahrens.
Mit 1. Juli 2010 wurde der Zwangsausgleich durch das IRÄG 2010 in das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung umgewandelt.
Informationen zum IRÄG 2010:
IRÄG 2010: neue Sanierungsverfahren
Die folgende Darstellung bezieht sich also auf die Rechtslage bis Juni 2010!!
Zwangsausgleich - eine nicht nur wenig attraktive, sondern sogar stigmatisierende Bezeichnung für eines der wichtigsten Sanierungsinstrumente in Österreich.
Tatsächlich stellt der Zwangsausgleich einen gerichtlichen Ausgleich während eines laufenden Konkursverfahrens dar. Er erlaubt eine Restschuldbefreiung und die Weiterführung des Unternehmens.
Die Alternative zum Zwangsausgleich wäre die umfassende Verwertung des Vermögens und Zerschlagung des Unternehmens. Eine wirtschaftliche Genesung des Unternehmens ist nicht mehr möglich, die Gläubiger müssen sich in der Regel mit Quoten abfinden, die deutlich unter der 10%-Marke liegen.
Der Zwangsausgleich kann zugleich mit dem Konkursantrag oder zu jedem Zeitpunkt während des laufenden Konkursverfahren gestellt werden. Zu empfehlen ist, den Antrag möglichst früh zu stellen. So wird verhindert, dass der Masseverwalter bereits mit der Verwertung des Vermögens beginnt und die weiteren Erfolgschancen des Unternehmens beeinträchtigt werden.
Im Antrag muss ausgeführt werden, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt werden. Als Mindesterfordernis
Der Masseverwalter prüft in Folge, ob der Antrag zwingende gesetzliche Bedingungen erfüllt und ob der Vorschlag angemessen und auch erfüllbar ist. Der Vorschlag muss also die oben beschriebenen Mindesterfordernisse erfüllen bzw. muss der Schuldner bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Angemessen ist ein Zwangsausgleichvorschlag nur dann, wenn er den Interessen der Gläubiger entspricht. Das bedeutet letztlich, dass sie durch einen Zwangsausgleich besser gestellt sein müssen als durch eine Verwertung des Unternehmensvermögens. Der Masseverwalter überprüft daher, wie hoch die zu erwartende Quote im Falle einer Verwertung wäre und vergleicht dies mit dem Angebot des Schuldners. Kommt er zu dem Ergebnis, dass die vom Schuldner angebotene Quote zu niedrig ist, muss dieser die Quote verbessern.
Bei dieser Tagsatzung stimmen die Gläubiger über den Vorschlag des Schuldners ab. Wichtig ist, dass der Gläubiger bei dieser Tagsatzung persönlich anwesend sein muss, eine Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein Fernbleiben, das vom Gericht nicht als gerechtfertigt erklärt wird, bedeutet, dass der Antrag als zurückgezogen gilt!
Stimmberechtigt sind ebenfalls nur jene Konkursgläubiger, die bei der Zwangsausgleichstagsatzung anwesend sind. Allerdings haben Gläubiger die Möglichkeit, sich (mittels Vollmacht!) vertreten zu lassen, üblicherweise geschieht das durch die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. Das Gericht bestimmt den Umfang des Stimmrechts der einzelnen Gläubiger. So erhalten z.B. Absonderungsgläubiger ein Stimmrecht nur für jenen Teil ihrer Forderungen, die voraussichtlich nicht durch Absonderungsrechte gedeckt sind.
Für die Annahme des Antrags sind zwei unterschiedliche Mehrheiten erforderlich:
Wurde der Vorschlag von den Gläubigern angenommen, so muss er noch vom Gericht bestätigt werden. §§ 153 KO und §§ 154KO listen Gründe auf, die zu einer Versagung der Bestätigung führen können. Dazu gehört z.B., dass der Schuldner den Vermögensfall durch Leichtsinn, Unredlichkeit oder übermäßigen Lebenswandel herbeigeführt oder beschleunigt hat und die Quote der Gläubiger dadurch geschmälert wurde. Weiters muss sichergestellt sein, dass die Masseforderungen befriedigt und die Aus- und Absonderungsrechte nicht geschmälert werden.
Wird der Zwangsausgleich auch vom Gericht bestätigt, so erfolgt ein Schuldennachlass gegenüber allen Gläubigern. Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Zahlung der Schulden, die die Ausgleichsquote übersteigen, befreit. Auch Bürgen oder Mitschuldner haben einen Rechtsanspruch nur mehr in der Höhe der Quote, den Gläubigern gegenüber haften sie jedoch weiterhin voll.
Der Konkurs wird aufgehoben und der Schuldner erhält die Verfügungsgewalt über das Unternehmen zurück. Erst wenn der Schuldner in weiterer Folge die Quote vereinbarungsgemäß erfüllt, tritt die schuldbefreiende Wirkung ein. Kommt der Schuldner jedoch in Verzug mit den Raten und leistet er diese auch nicht innerhalb einer Nachfrist, so leben die verbleibenden Forderungen gegenüber dem Gläubiger wieder in der vollen Höhe auf.
Kommt der Zwangsausgleich nicht zustande, so verwertet der Masseverwalter das vorhandene Vermögen und es kommt zur anteiligen Auszahlung einer Quote an die Gläubiger. Jene Schulden, die nicht durch die Quote abgedeckt werden, bleiben weiterhin aufrecht. Eine natürliche Person kann anschließend gegebenenfalls durch einen sogenannten Privatkonkurs eine Restschuldbefreiung erreichen.
Das Verfahren kann in der Praxis deutlich komplizierter werden, als es auf den ersten Blick aussieht. So kommt es immer wieder vor, dass parallel zum Verfahren einer Personengesellschaft auch über das Vermögen eines persönlich haftende Gesellschafters ein Konkursverfahren eröffnet wird. Obwohl formal eigenständige Verfahren, greifen diese dann doch ineinander.
Häufig ist ein erfolgreicher Zwangsausgleich nur möglich, wenn Hauptgläubiger wie z.B. die Haubank stützend eingreifen und/ oder eine Bürgschaftserklärung eines Dritten für den Betrag vorliegt, der für die Erfüllung des Zwangsausgleichs erforderlich ist.
Jedenfalls schüttelt man einen Zwangsausgleich nicht so einfach aus dem Ärmel. Eine gründliche Vorbereitung ist wesentlich und fachkundige Beratung kann hier ein großer Vorteil sein. Keinesfalls ersetzt dieser Artikels eine qualifizierte Rechtsberatung!
Ist der Zwangsausgleich einmal geschafft, stehen die Chancen gut. Für die Jahre 1994 bis 2003 legte der KSV 1870 folgende Statistik vor:
help.gv.at Unternehmen - Der Zwangsausgleich
Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleichs
Online Lehrbuch Zivilrecht - Insolvenzrecht
Ein Informationsangebot von www.unternehmer-in-not.at