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IRÄG 2010: neue Sanierungsverfahren

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Die seit 1. Juli 2010 geltende Insolvenzordnung soll die Zahl der gerichtlichen Sanierungen weiter steigern und löst gleichzeitig die Konkursordnung und die Ausgleichsordnung ab.

Bis Ende Juni 2010 gab es in Österreich zwei relevante Rechtsmaterien im Bereich der Unternehmensinsolvenzen: Die Ausgleichsordnung und die Konkursordnung. Die Ausgleichsordnung regelte Ausgleichsverfahren, die Konkursordnung Konkursverfahren inklusive Zwangsausgleich.

Mit 1. Juli 2010 ist das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG) in Kraft getreten. Durch das IRÄG 2010 wurden diese Rechtsmaterien nun in der neuen Insolvenzordnung (IO) zusammengeführt, die Insolvenzordnung hat also die Ausgleichsordnung und die Konkursordnung abgelöst.

Ziel: Mehr Sanierungsverfahren

Ein wesentliches Ziel dieser Reform war, die Zahl der erfolgreichen Sanierungsverfahren weiter zu erhöhen. Im internationalen Vergleich weist Österreich eine hohe Sanierungsrate auf, saniert wurde bislang jedoch überwiegend durch Zwangsausgleiche. Der gerichtliche Ausgleich führte bereits seit langem ein Schattendasein.

Zwar lockte der gerichtliche Ausgleich mit dem Bonus der Eigenverwaltung, die erforderliche Mindestquote von 40% wurde jedoch häufig als zu hoch kritisiert. Hier soll vor allem das neu geschaffene Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Abhilfe schaffen, das nun eine Mindestquote von 30% vorsieht.

Insolvenzordnung neu: Sanierungsverfahren und Konkursverfahren

Um die Möglichkeiten der Sanierung im Rahmen gerichtlicher Verfahren stärker ins Bewusstsein zu rücken, wurde auch die Bezeichnung der Verfahren entsprechend angepasst. Weder der Begriff ?gerichtlicher Ausgleich? und erst recht nicht der Begriff ?Zwangsausgleich? transportierten den Sanierungsgedanken bislang attraktiv.

In der nun geltenden Insolvenzordnung gibt es nun zwei verschiedene Insolvenzverfahren: das Sanierungsverfahren und das Konkursverfahren. Die Insolvenzordnung legt fest, wann ein Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist:

§ 167. (1) Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner

  1. dessen Eröffnung sowie
  2. unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.
(2) Das Sanierungsverfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

Die Bezeichnung ?Sanierungsverfahren? weist also auf ein pro-aktives Handeln des Unternehmers hin.

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung entspricht in wesentlichen Bereichen dem vormaligen gerichtlichen Ausgleich, allerdings beträgt die Mindestquote in diesem Sanierungsverfahren 30%. Voraussetzung für eine Eigenverwaltung ist, dass der Schuldner mit dem Insolvenzantrag detaillierte und aussagekräftige Unterlagen vorlegt. Dazu gehört insbesondere ein aktueller Status, ein Vermögensverzeichnis, ein Sanierungsplan, Finanzplan etc.

Eigenverwaltung bedeutet zwar, dass der Unternehmer weitgehend die Verfügungsgewalt über das Unternehmen behält, allerdings unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters. Die Eigenverwaltung kann allerdings wieder werden, z.B. wenn der Sanierungsplan von den Gläubigern nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn Nachteile für die Gläubiger aus der Eigenverwaltung zu erwarten sind.

Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Zwangsausgleich. Den Gläubigern muss also eine Quote von zumindest 20% angeboten werden. Der Unternehmer muss jedoch für die Dauer des Verfahrens die Verfügungsgewalt über das Unternehmen an einen Insolvenzverwalter abgeben.

Annahme des Sanierungsplans: Kopfmehrheit und Kapitalmehrheit

Für die Annahme eines Sanierungsplans reicht nun die einfache Kopfmehrheit gekoppelt mit der einfachen Kapitalmehrheit. Es muss also die Mehrheit der bei der Sanierungsplantagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger zustimmen und diese müssen zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen repräsentieren. Die Quote von 20% (ohne Eigenverwaltung) bzw. 30% (mit Eigenverwaltung) muss innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans erbracht werden.

Wichtiger Hinweis!!

Dieser Artikel ersetzt keinesfalls eine qualifizierte Rechtsberatung.
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Die Insolvenzordnung im Volltext finden Sie hier.

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