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Die richtige Beratung für Ihr Problem

Reform des Insolvenzrechts auf Schiene

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Am 2. März 2010 wurde die Regierungsvorlage zum Insolvenzrechts-Änderungsgesetz (IRÄG) 2010 beschlossen.
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Stichworte: Zwangsausgleich | Haftung | Konkursantrag | Masseverwalter | IRÄG 2010

Sanierungsverfahren und Konkursverfahren im einheitlichen Insolvenzrecht

Bislang gab es in Österreich zwei Gesetzesmaterien: die Konkursordnung und die Ausgleichsordnung. Das IRÄG 2010 wird nun ein einheitliches Insolvenzrecht (Insolvenzordnung) bringen, das sich im Wesentlichen auf das Konkursrecht stützt, die Ausgleichsordnung wird aufgehoben.

Als zentrales Sanierungselement bleibt der Zwangsausgleich erhalten, wird allerdings in Zukunft als Sanierungsplan bezeichnet. In der neuen Insolvenzordnung wird es nun zwei mögliche Insolvenzverfahren geben. Wird noch vor Eröffnung des Verfahrens ein Sanierungsplan vorgelegt und den Gläubigern zumindest eine Quote von 30% geboten, dann wird es als Sanierungsverfahren bezeichnet. Wurde das Verfahren qualifiziert vorbereitet, dann soll in diesem Verfahren der Schuldner die Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sanierungsverwalters erhalten. Andernfalls wird das Verfahren als Konkursverfahren bezeichnet.

Möglichkeiten der Vertragsauflösung durch Gläubiger eingeschränkt

Eine wesentliche Neuerung bringt das IRÄG 2010 durch die teilweise Einschränkung des Rechts, laufende Verträge während der ersten Phase des Insolvenzverfahrens zu kündigen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll nun Vertragspartner für die Dauer von sechs Monaten an der Auflösung überlebenswichtiger Dauerverträge eines Unternehmens wegen alter Rückstände hindern.

Bislang kündigten viele wichtige Vertragspartner wie z.B. Energielieferanten, Vermieter und Telekom-Anbieter häufig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Verträge. Eine Fortführung und Sanierung des Unternehmens wurde dadurch oft erheblich erschwert. Wegen Rückständen, die während des Sanierungsverfahrens entstehen, kann aber weiterhin gekündigt werden.

Kostenvorschuss von Mehrheitsgesellschaftern

Die Zahl der Konkursabweisungen mangels Masse soll erreicht werden, indem nicht nur die Geschäftsführer, sondern auch Mehrheitsgesellschafter zur Erbringung des Kostenvorschusses verpflichtet werden. Außerdem droht der automatische Entzug der Gewerbeberechtigung.

Quelle: WKO
Datum: 04.03.2010

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