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Praxisleitfaden Insolvenzrecht
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Krida - wann mache ich mich strafbar?

rahmen
Seit August 2000 ist ein neues Kridastrafrecht in Kraft. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Kridadelikte.
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Stichworte: Gläubigerbegünstigung | Liquiditätskrise | Krida

Die wichtigsten strafrechtlich relevanten Delikte:

  • Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB)
  • Nicht-Abführen von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen (§ 114 ASVG)
  • Betrügerische Krida (§ 156 StGB)
  • Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB)
  • Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB)
  • Vollstreckungsvereitelung (§ 162 StGB)
  • Umtriebe während der Geschäftsaufsicht, im Ausgleichsverfahren oder im Konkursverfahren (§ 160 StGB)

Mögliche Täter für Kridadelikte:

  • der Schuldner selbst
  • Geschäftsführer, Prokuristen, Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Aufsichtsrates
  • sonstige leitende Angestellte, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung zusteht

Was ist mit der fahrlässigen Krida?

Vor der Neufassung des §159 StGB (Strafgesetzbuch) wurden jährlich etwa 1.700 Unternehmer/innen und Geschäftsführer/innen wegen fahrlässiger Krida verurteilt. Durch die Novelle wurde der Tatbestand der fahrlässigen Krida durch die "grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen" abgelöst.

Die verspätete Anmeldung der Insolvenz als solche ist strafrechtlich nicht mehr relevant, kann aber nach wie vor ein zivilrechtliches Haftungsrisiko bringen.
Weiters sind mangelndes Eigenkapital bzw. unverhältnismäßige Kreditaufnahme als Ursache für die Zahlungsunfähigkeit für sich kein Straftatbestand mehr. Allerdings können sie nach wie vor unter Umständen als "kridaträchtige Handlungen" eingestuft werden und somit für die Strafbarkeit Bedeutung haben.

 
Dieser Beitrag ist seit 28.07.2003 online und wurde 659x gelesen

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