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Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

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Der Tatbestand der fahrlässigen Krida wurde durch die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen mit August 2000 abgelöst.
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Stichworte: Gläubigerbegünstigung | Krida

Das zweithäufigste Kridadelikt - nach dem Nicht-Abführen von Dienstgeberbeiträgen - stellt die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen dar. Es ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorgesehen, in besonders schwerwiegenden Fällen allerdings bis zu zwei Jahren.

Wann gilt welches Strafaumaß?

Der § 159 des Strafgesetzbuches (StGB) listet drei Tatbestände auf, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden:

  • Grob fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit wegen kridaträchtiger Handlungen;
  • Die grob fahrlässige Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung wenigstens eines Gläubigers durch kridaträchtiges Handeln in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit;
  • Die grob fahrlässige Beeinträchtigung der eigenen wirtschaftlichen Lage durch kridaträchtiges Handeln, sodass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von der öffentlichen Hand mittelbare oder unmittelbare Zuwendungen erfolgt wären.

Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren droht, wenn einer der oben genannten Tatbestände erfüllt ist und entweder

  • Gläubiger einen Befriedigungsausfall von mehr als Euro 800.000,-- erleiden, oder
  • die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen geschädigt wurde.

Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur "fahrlässigen Krida"

Nach der alten Regelung genügte für die Verurteilung wegen "fahrlässiger Krida" leicht fahrlässiges Handeln. Damit konnten auch Sorgfaltsverstöße, die einem ordentlichen und gewissenhaften Kaufmann unterlaufen, zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen. Die strafrechtlich relevanten Tatbestände sind nun genau aufgelistet, zuvor gab es nur eine beispielhafte Aufzählung.
Nun sind die verspätete Anmeldung der Insolvenz, Mangel an Eigenkapitel bzw. unverhältismäßige Kreditaufnahme, die zur Insolvenz geführt haben, alleine keine strafrechtlichen Tatbestände mehr.

Vorsicht: Kridaträchtiges Handeln

Wichtig ist jedoch der Begriff der kridaträchtigen Handlungen. Damit können indirekt diese Tatbestände wieder wirksam werden. Was unter kridaträchtiger Handlung zu verstehen ist, wurde in einem eigenen Artikel in dieser Rubrik behandelt.

 
Dieser Beitrag ist seit 28.07.2003 online und wurde 430x gelesen
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