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Praxisleitfaden Insolvenzrecht
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Der gerichtliche Ausgleich: Daten und Fakten

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Ein gerichtliches Ausgleichsverfahren kann nur vom Schuldner selbst - bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit - eingeleitet werden.
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Stichworte: Abschlagszahlung | Ausgleich gerichtlich | Krida | Sanierungskonzept

Wichtiger Hinweis
Mit 1. Juli 2010 trat in Österreich das neue Insolvenzrecht in Kraft. Der außergerichtliche Ausgleich wurde leicht adaptiert zum Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und die Ausgleichsordnung durch die Insolvenzordnung abgelöst.
Weitere Informationen zu den Neuerungen durch das IRÄG 2010

Wann kann ein Antrag gestellt werden?

Ein Antrag kann eingebracht werden wenn

  • Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten sind
  • Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht.

Wenn bereits ein Gläubiger Konkursantrag gestellt hat, so hat der Schuldner die Möglichkeit, bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens einen Ausgleichsantrag einzubringen. Wurde das Konkursverfahren jedoch bereits eröffnet, ist es dafür zu spät. Dann kann nur mehr ein Antrag auf Zwangsausgleich eingebracht werden.

Wer kann einen Antrag stellen?

Den Antrag auf einen gerichtlichen Ausgleich kann nur der Schuldner selbst stellen. Handelt es sich um eine juristische Person, dann von einem vertretungsbefugten Organ. Im Fall einer GmbH vom handelsrechtlichen Geschäftsführer, bei einer AG oder einem Verein von einem Vorstandsmitglied. Bei Personenhandels- oder Erwerbsgesellschaften kann der Antrag von persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt werden.

Vorteile eines Ausgleichs gegenüber einem Konkursverfahren

  • Der/ die Unternehmer/in führt das Unternehmen selbst weiter.
  • Es wird ein/e Ausgleichsverwalter/in beigestellt, jedoch behält der/ die Schuldner/in weitgehend die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit. Bestimmte Geschäfte müssen aber vom Ausgleichsverwalter genehmigt werden.

Wann ist ein Ausgleichsverfahren nicht zulässig?

  • Verurteilung wegen "fahrlässiger Krida" bzw. seit der Novelle 2000 wegen "grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen"
  • wenn der Schuldner auf der Flucht ist
  • wenn innerhalb der letzten 5 Jahre bereits ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde, auch wenn dieses mangels Masse abgewiesen wurde
  • wenn der Ausgleichsvorschlag inhaltlich nicht richtig ist.

Wo und wie wird ein Antrag gestellt?

Die zuständige Behörde ist das Landesgericht, in Wien ist das Handelsgericht zuständig.
Der Ausgleichsantrag muss beinhalten:

  • Den Ausgleichsvorschlag selbst: Den Gläubigern muss angeboten werden, dass sie innerhalb von zwei Jahren mindestens 40% der offenen Forderungen erhalten. Davon darf es an sich keine Abweichung geben, allerdings sind Gläubiger, die ein Vorrecht genießen, davon nicht betroffen (Absonderungs- bzw. Aussonderungsansprüche und bevorrechtete Forderungen).
  • Erklärung der Zulässigkeit des Ausgleichsverfahrens
  • Erklärungen darüber, wie die nötigen Mittel aufgebracht werden sollen
  • Erklärung darüber, wie das Unternehmen weitergeführt werden soll (Sanierungskonzept)
  • genaues Vermögensverzeichnis mit Auflistung aller Aktiva und Passiva
  • Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre
  • vollständige Gläubigerliste
  • Erklärung, ob es mit nahen Angehörigen in den letzten zwei Jahren zu Vermögensverschiebungen gekommen ist, besonders, ob es solche zu Gunsten naher Angehöriger gegeben hat.

Kosten eines gerichtlichen Ausgleichs

Bei Antragstellung ist ein Kostenvorschuss für die Verfahrenskosten von bis zu 4.000 Euro zu entrichten. Die gesamten Kosten eines Ausgleichsverfahrens sollten nicht unterschätzt werden. Sie setzen sich zusammen aus:

  • den Kosten für den/ die Ausgleichsverwalter/in
  • den Gerichtskosten
  • den Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden
  • den Kosten für Steuerberatung, Sachverständige etc.

In der Praxis empfiehlt es sich, zu der angebotenen Quote noch 5%-10% dazuzurechnen, um die Kosten des Verfahrens selbst nicht zu unterschätzen.

Ausgleichsantrag eingebracht - was dann?

Liegt kein Eröffnungshindernis vor, so eröffnet das Gericht das Verfahren und bestellt einen Ausgleichsverwalter. Die Einleitung des Verfahrens wird in der Insolvenzdatei veröffentlicht und die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.

Der nächste Schritt ist die Ausgleichstagsatzung. Sie findet in der Regel findet innerhalb von 90 Tagen statt, bei dieser müssen die Gläubiger dem Ausgleichsvorschlag zustimmen. Dazu ist notwendig, dass die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmt, diese müssen zusammen 75% der Forderungssumme der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger repräsentieren. Stimmberechtigt sind nur anwesende Gläubiger!

Wird der Ausgleichsvorschlag von der Mehrheit der Gläubiger angenommen und vom Gericht bestätigt, dann kommt es zu dem Schuldennachlass. Scheitert der Ausgleich, dann wird das Verfahren eingestellt und es kann zur Eröffnung eines Anschlusskonkurses kommen.

Durch die Aufhebung des Ausgleiches erhält der Schuldner wieder seine volle Verfügungsgewalt zurück. Es mag verwirrend klingen, aber Aufhebung bedeutet aus Schuldnersicht den - zumindest vorläufig - erfolgreichen Abschluss des Verfahrens. Werden Quotenzahlungen allerdings auch nach Mahnung nicht fristgerecht geleistet, so leben die ursprünglichen Forderungen wieder auf - abgesehen von jenen Beträgen, die bereits bezahlt wurden.

Rechtsanwalt notwendig?

Die rechtliche Grundlage ist im Wesentlichen in der Ausgleichsordnung und in der Konkursordnung festgelegt. Die Lektüre dieses Artikels bietet Ihnen nur einen Überblick und ersetzt keinesfalls kompetente Beratung! Es handelt sich um ein komplexes Verfahren, das die exakte Einhaltung formaler Kriterien verlangt. Die Nichteinhalten der strengen formalen Voraussetzungen kann leicht zur Ablehnung des Antrags führen. Es ist zwar ein Rechtsanwalt nicht zwingend vorgeschrieben, aber schon alleine aus diesen Gründen sehr zu empfehlen.

Der Erfolg eines gerichtlichen Ausgleichs hängt auch von der Qualität und der Glaubwürdigkeit des Sanierungskonzeptes ab. Für die Ausarbeitung eines solchen Konzeptes ist in vielen Fällen ein/e spezialisierte/r Berater/in zu empfehlen.

 
Dieser Beitrag ist seit 24.11.2003 online und wurde 26.562x gelesen

Letztes update: 23.07.2010

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