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Betriebsübergabe: Schenkungssteuer optimieren

Stichworte: Betriebsübergabe | Betriebsübernahme | Steuern und Abgaben

Bei der Schenkung und Erbschaft kann es zu großen Unterschieden bei der Bemessung der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer kommen. Wesentlich ist, ob eine Kapitalgesellschaft oder ein Einzelunternehmen bzw. eine Personengesellschaft übertragen wird.

Übergabe von GmbH-Anteilen und Aktien

Als Bemessungsgrundlage für die steuerliche Belastung dient der gemeine Wert (Verkehrswert). Liegt eine Mehrzahl von Transaktionen vor, dann werden daraus die Anteilswerte ermittelt. Ansonsten ist der gemeine Wert als Mittelwert des Vermögens- und Ertragswertes festgelegt („Wiener Verfahren 1996“).

Einzelunternehmen und Anteile an Personengesellschaften

Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen – also jenem Wert, den ein fremder Dritter bezahlen würde, der das Unternehmen fortführt.
Spezielle Bewertungsvorschriften gibt es für Grundstücke (dreifacher Einheitswert) und für Anteile an Kapitalgesellschaften (siehe oben). Verbindlichkeiten und Rückstellungen werden mit dem Buchwert angesetzt (ausgenommen Abfertigungsrückstellung).

Ergebnis

  • Eine Besitzgesellschaft, die ein hohes Vermögen aber nur geringe Erträge aufweist, soll am besten als Kapitalgesellschaft übertragen werden - das Vermögen geht nur mit 50% in die Bemessungsgrundlage ein.
  • Eine Betriebsgesellschaft , die über ein geringes Vermögen verfügt, aber hohe Erträge erzielt, sollte als Personengesellschaft übertragen werden – bei Personengesellschaften wird die Ertragslage nicht berücksichtigt. Grundstücke werden bei Personengesellschaften mit dem niedrigen dreifachen Einheitswert, bei Kapitalgesellschaften jedoch mit dem Anschaffungswert eingesetzt.

Ein Tipp von:

Harald Heinzl

Mag. Harald Heinzl

Wirtschaftstreuhänder mit Spezialisierung auf die Bau- und Transportbranche

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