Stichworte: Abschöpfungsverfahren | Bankgespräch | Schuldenregulierung
Mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie sind Banken nun verpflichtet, allen Verbrauchern ein Konto auf Habenbasis zur Verfügung zu stellen. Zu den Menschen, denen bisher häufig ein Konto verweigert wurde, gehörten auch Überschuldete bzw. Personen mit Bonitätsproblemen und Personen im Privatkonkurs.
Das fehlende Konto hat weitreichende Folgen: Gehälter werden schon lange nicht mehr im Lohnsackerl ausbezahlt, eine Arbeitsplatzsuche scheitert daher meist schon am fehlenden Konto. Bargeldtransfers sind mit zusätzlichen Kosten und erhöhtem Aufwand verbunden. Wer in den letzten Jahren eine Zahlung mittels Zahlschein gemacht hat, kennt das: pro Zahlschein fallen schnell hohe Zahlscheingebühren an. Die Arbeiterkammer hat vorgerechnet, dass Menschen ohne Bankkonto mit zumindest rund 200 Euro pro Jahr an Kosten für Bareinzahlungen rechnen müssen um üblichen Zahlungsverpflichtungen wie zum Beispiel für Miete, Strom, Gas und Telefon nachzukommen.
Gleich vorweg: Das Basiskonto ist ein Verbraucherkonto. Wird das Konto wiederholt für unternehmerische Zwecke genutzt, so darf die Bank das Basiskonto kündigen!
Grundsätzlich muss laut Gesetz das Basiskonto folgende Funktionen erfüllen:
Es besteht das Recht auf EIN Basiskonto. Gibt es bereits ein anderes Girokonto, so kann die Bank die Eröffnung eines Basiskontos ablehnen. Das Recht zur Ablehnung besteht jedoch nur dann, wenn es sich bei dem bestehenden Konto um ein tatsächlich aktives Konto handelt, das für Zahlungsvorgänge genutzt werden kann. Ist das Konto jedoch zum Beispiel durch einen Privatkonkurs, eine Pfändung oder eine Aufrechnung blockiert, so stellt das keinen Ablehnungsgrund dar.
Die Maximalkosten für ein Basiskonto sind gesetzlich geregelt. Grundsätzlich darf das Basiskonto jährlich nicht mehr als 80 Euro kosten. Für soziale und wirtschaftlich besonders Schutzbedürftige ist der Preis mit 40 Euro gedeckelt.
Als besonders schutzbedürftig gelten unter anderem Personen, die in einem laufenden Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) stehen, aber auch BezieherInnen von Mindestsicherung und BezieherInnen von Pensionen, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bis zum Ausgleichszulagen-Richtsatz.
Die Maximalkosten für das Basiskonto sind an den Verbraucherpreisindex gebunden und werden in Zukunft alle 2 Jahre angepasst.
Die Dachorganisation der staatlich anerkannten Schuldnerberatungen in Österreich hat ein Info-Blatt zusammengestellt, das die wichtigsten Aspekte auflistet.
Auch die Arbeiterkammer hat eine übersichtliche Information online zusammengestellt.
Für alle, die es ganz genau wissen wollen, die Links zu den Rechtstexten:
Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG
Die Banken sind verpflichtet, verständliche Informationsblätter anzubieten. Online verfügbare Beispiele dafür sind:
Informationsblatt der Raiffeisenkassen (pdf)
Bei der Erste Bank und den Sparkassen sowie bei den Volksbanken läuft das Basiskonto unter dem Titel »Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen«:
Informationsblatt der Erste Bank und Sparkassen (pdf)
Informationsblatt der Volksbanken
Quelle: RH
Online seit: 23.09.2016

