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SVA-Krankenversicherung: ab 2016 niedrigere Mindestbeiträge und einheitliche Versicherungsgrenze

Für gewerbliche Selbständige mit niedrigen Einkommen bringt das Steuerreformgesetz 2015/2016 niedrigere Beiträge in der Krankenversicherung. Vor allem aber: das System wird ein bisschen übersichtlicher!

Stichworte: Sozialversicherung Selbständige

Am 7. Juli beschloss der Nationalrat das Steuerreformgesetz 2015/2016. Für Selbständige bringt es eine ganze Reihe an Änderungen mit sich, auch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wurde damit geändert.

Einige der Reformen betreffen die Mindestbeiträge bzw. die Versicherungsgrenzen zur Krankenversicherung:

  • Ab 2016 wird es für gewerbliche Selbständige grundsätzlich eine einheitliche Mindestbeitragsgrundlage geben. Diese gilt nicht nur für »altgediente« Selbständige, sondern auch für Neugründer. Die Mindestbeitragsgrundlage wird an die »Geringfügigkeitsgrenze« der Unselbständigen angeglichen. Für 2015 liegt diese bei 405,98 Euro monatlich, sie wird jährlich angepasst.
  • Ab 2016 wird es für Neue Selbständige nur mehr eine Versicherungsgrenze geben, ab der eine Pflichtversicherung eintritt. Auch diese orientiert sich an der Geringfügigkeitsgrenze für unselbständig Beschäftigte.

Es wurde also eine durchgehende Anpassung an die Geringfügigkeitsgrenze der unselbständig Beschäftigten beschlossen. Damit wird in Zukunft eine ganze Reihe von Grenzwerten und komplizierten Sonderregelungen hinfällig.
Aktuell sind für Neue Selbständige zwei unterschiedliche Versicherungsgrenzen relevant. Bei den gewerblichen Selbständigen sind derzeit noch drei Gruppen zu unterscheiden, für die es jeweils eigene Regelungen gibt:

  • im ersten oder zweiten Jahr der Selbständigkeit,
  • im dritten Jahr der Selbständigkeit,
  • länger als drei Jahre selbständig.

Den grundsätzlichen Unterschied zwischen gewerblichen Selbständigen und Neuen Selbständigen habe ich bereits in diesem Artikel beschrieben. Hier sehen wir uns die Unterschiede zwischen der aktuellen und der zukünftigen Regelung genauer an:

Gewerbliche Selbständige: aktuelle Regelungen (2015) und neu ab 2016

Beginnen wir mit dem »Standardfall«: der Unternehmer oder die Unternehmerin ist bereits länger als drei Jahre selbständig. Derzeit (2015) liegt für diese Gruppe die Mindestbeitragsgrundlage für die Krankenversicherung bei monatlich 724,02 Euro. Damit sind zumindest 55,39 Euro pro Monat für die Krankenversicherung zu bezahlen (7,65% Beitragssatz).

Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel und die aktuelle Regelung kennt zwei Ausnahmen: Für Neugründer wurde die Mindestbeitragsgrundlage für die ersten drei Kalenderjahre reduziert. Sie liegt aktuell bei 537,78 Euro monatlich, der Mindestbeitrag damit bei 41,14 Euro pro Monat.
Dazu gibt es noch eine Sonderregelung: für die ersten zwei Jahre muss auch bei guter Geschäftslage keine Nachzahlung geleistet werden. Die 41,14 Euro pro Monat sind also ein Fixbetrag. Für das dritte Jahr erfolgt eine Überprüfung des tatsächlichen Geschäftserfolgs. Damit kommt es auch zu einer Nachzahlung, wenn sich aufgrund der endgültigen Zahlen eine höhere Beitragsgrundlage ergibt.

Ab 2016 wird es nur mehr eine Mindestbeitragsgrundlage geben. Sie gilt für alle gewerblichen Selbständigen unabhängig davon, wie lange sie selbständig sind. Sie entspricht dem Grenzwert für geringfügig Beschäftigte. Damit sinkt die Mindestbeitragsgrundlage nicht nur für bereits langjährig Selbständige, sondern auch für Neugründer und Neugründerinnen. Der Beitragssatz bleibt unverändert bei 7,65%. Auf Basis von 2015 bedeutet das eine Absenkung des monatlichen Mindesbeitrags auf 31,06 Euro bedeuten (7,65% von 405,98 Euro). Aufs Jahr gerechnet sinken damit die Beiträge zur Krankenversicherung im besten Fall um rund 292 Euro.

Neue Selbständige: aktuelle Regelungen (2015) und neu ab 2016

Eine Krankenversicherung bei der SVA ist für Neue Selbständige nur dann verpflichtend, wenn sie gewissen Einkommensgrenzen überschreiten. Und damit es auch hier nicht zu einfach wird, gibt es aktuell zwei Versicherungsgrenzen:

1. Fall: Sie haben neben der selbständigen Tätigkeit kein weiteres Einkommen.

In diesem Fall gilt die sogenannte Versicherungsgrenze 1, sie liegt bei monatlich 537,78 Euro.

Wenn das erwirtschaftete Einkommen unter dieser Grenze liegt, ist keine Pflichtversicherung gegeben. Der Beitragssatz für Neue Selbständige liegt so wie bei den gewerblichen bei 7,65%. Damit ist bei Überschreiten der Versicherungsgrenze ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung von zumindest 41,14 Euro zu bezahlen.

2. Fall: Sie haben zusätzlich zur selbständigen Tätigkeit ein (oder mehrere) Einkommen, zum Beispiel aus einem Angestelltenverhältnis.

In diesem Fall gilt die Versicherungsgrenze 2, sie liegt bei monatlich 405,98 Euro. Das entspricht dem Grenzwert (2015) für unselbständig geringfügige Beschäftigte.

Wird also aus der selbständigen Tätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet, das (über die Monate gerechnet) unter der Versicherungsgrenze 2 liegt, liegt keine Pflichtversicherung vor. Wird der Betrag jedoch überschritten, sind ebenfalls 7,65% an Beiträgen zur Krankenversicherung zu bezahlen. Damit liegt der monatliche Mindestbeitrag für diese Gruppe bei aktuell 31,06 Euro im Monat.

Ab 2016 wird es für Neue Selbständige nur mehr eine Versicherungsgrenze geben. Diese Versicherungsgrenze ist angepasst an die Geringfügigkeitsgrenze der unselbständig Beschäftigten. Sie entspricht damit auch der bisherigen Versicherungsgrenze 2. Damit wird es keinen Unterschied mehr machen, ob neben der Selbständigkeit noch andere Einkommen vorliegen.

Was ist mit den Beitragsgrenzen zur Pensionsversicherung?

Diese Reform betrifft nur die Krankenversicherung! In der Pensionsversicherung wird es erst in den Jahren 2018 bis 2022 zu einer schrittweisen Anpassung an die Geringfügigkeitsgrenze kommen. Da ist also noch viel Spielraum für mehr Übersichtlichkeit.

Fazit

Gerne wird seitens der Politik damit geworben, dass sich Selbständige damit Geld ersparen. Gering verdienenden gewerblichen Selbständigen kann die Reform tatsächlich eine jährliche Ersparnis von bis zu 292 Euro in der Krankenversicherung bringen. Das ist gut.

Meine Erfahrung sagt mir jedoch, dass ein großer Nutzen in der Vereinfachung des Systems liegen wird. Ich führe selbst immer wieder Workshops für Gründerinnen durch. Dabei sehe ich aus erster Hand, wie unübersichtlich das aktuelle System für Gründungsinteressierte geworden ist. Dabei sollten ursprünglich viele der Ausnahmeregelungen gerade den Gründern und Gründerinnen das Leben erleichtern…

Quelle: Steuerreformgesetz 2015/ 2016

Online seit: 12.07.2015

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