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Freiwillige Vorauszahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung

Freiwillige Vorauszahlungen für Beiträge zur Sozialversicherung (GSVG) bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern reduzieren die Steuerbelastung nur, wenn sie zu erwartenden Nachzahlungen entsprechen.

Stichworte: Liquidität sichern | Sozialversicherung Selbständige | Steuern und Abgaben

Wenn sich am Ende des Jahres abzeichnet, dass die Geschäfte besser gelaufen sind als erwartet, dann war häufig auch die Einstufung bei der gewerblichen Sozialversicherung zu niedrig. Es wurden also zu geringe Beiträge geleistet und eine Nachzahlung ist die Folge. Die Nachzahlung kommt zwar mit einer gewissen Zeitverzögerung, aber sie kommt unweigerlich.

Freiwillige Vorauszahlung: Steuer reduzieren und Liquiditätsreserve erhalten…

Manche Selbständige nutzten daher bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit, am Ende des Jahres eine freiwillige Vorauszahlung an die Sozialversicherung zu leisten und so Nachzahlungen zu vermeiden. Dafür gibt es gute Gründe:

  • Beiträge zur Sozialversicherung reduzieren die Einkommens-Steuer. In guten Geschäftsjahren ist auch mit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen und daher kann das Interesse bestehen, die tatsächlich zu erwartenden Beiträge für die Sozialversicherung des entsprechenden Jahres in den Büchern zu haben.
  • Eine freiwillige Vorauszahlung von Beiträgen führt zu einem Guthaben auf dem Beitragskonto der Sozialversicherung. Ein solches Guthaben kann jederzeit wieder abgerufen werden, z.B. kann im Falle eines Liquiditätsengpasses die Rückzahlung beantragt werden.

… den Bogen aber nicht überspannen

Besonders findige (und liquide) Selbständige leisteten jedoch nicht nur eine Vorauszahlung für erwartete Nachzahlungen, sondern leisteten zu Jahresende gleich eine Vorauszahlung für Beiträge des folgenden Jahres. Damit konnten sie die Bemessungsgrundlage für die Steuer weiter reduzieren.

Ein solcher Fall führte im Jahr 2010 dazu, dass der Unabhängige Finanzsenat Wien entschied, dass freiwillige Vorauszahlungen an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Begründet wurde dies damit, dass versicherte Selbständige sich das Guthaben jederzeit wieder auszahlen lassen können, die Unternehmer also noch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die vorausbezahlten Beiträge haben (UFS Wien GZ RV/3190-W/09 vom 29.6.2010).

Einschränkung auf Vorauszahlungen für erwartete Nachzahlungen

Das Finanzministerium hat reagiert und hat in einer Richtlinie (GZ BMF-010203/0696-VI/6/2010 vom 21.12.2010) festgehalten:

"Die Vorauszahlung einer zu erwartenden Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen ist unter der Voraussetzung im Abflusszeitpunkt als Betriebsausgabe absetzbar, dass sie sorgfältig geschätzt wird. Dies gilt ungeachtet der Entscheidung des UFS vom 29.06.2010, RV/3190-W/09."

Somit stellt das Finanzministerium klar, dass bei einer sorgfältigen Schätzung zu erwartender Nachzahlungen eine freiwillige Vorauszahlung wie bisher eine abzugsfähige Betriebsausgabe zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung darstellt. Das gilt jedoch nicht für freiwillige Vorauszahlungen auf zukünftige Beiträge bzw. für Vorauszahlungen, die über das Maß erwarteter Nachzahlungen hinausgehen.

Quelle: SVA aktuell 2/11

Online seit: 14.06.2011

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