Stichworte: Sozialversicherung Selbständige | Steuern und Abgaben
Basis für die Vorschreibungen durch die SVA ist jeweils das drittletzte Jahr. Sonderregelungen gibt es nur bei Jungunternehmen, die naturgemäß kein drittletztes Jahr vorweisen können.
Für das Jahr 2010 werden also die Vorschreibungen auf Basis 2007 berechnet. Nun hält sich die Wirklichkeit selten an ein lineares Fortschreiben der Vergangenheit. Besondere Probleme bereiten Unternehmern daher immer wieder Nachzahlungen, die auf gute Geschäftsjahre folgen. Diese Nachzahlungen, die rasch ein paar Tausend Euro ausmachen können, werden jedoch nicht auf einmal eingehoben. Sie werden aufgeteilt auf vier Quartale Teil der Beitragsvorschreibung.
Die Nachzahlungen wurden bislang jedoch im 3. und 4. Quartal und im anschließenden 1. und 2. Quartal eingehoben. Nachzahlungen für 2007 beispielsweise im 3. und 4. Quartal 2009 und 1. und 2. Quartal 2010. Damit kam es Mitte des Jahres häufig zu Änderungen in der Vorschreibung. Bei vielen Selbständigen stießen die geänderten Vorschreibungen mitten im Jahr auf Unverständnis und so mancher Liquiditätsengpass war die Folge.
Ab 2011 werden die Nachzahlungen nun über das Kalenderjahr eingehoben, also vom 1. bis zum 4. Quartal. Selbständige wissen damit auch ab Beginn des Jahres, mit welchen Beiträgen bei der Sozialversicherung sie für das laufende Kalenderjahr rechnen müssen.
Diese Änderung bringt nicht nur eine verbesserte Übersichtlichkeit. Für jene, die für das Jahr 2008 Nachzahlungen leisten müssen, bringt es auch eine halbjährliche Liquiditäts-Atempause. Die Nachzahlungen, die nach dem alten Modus bereits im Sommer 2010 eingesetzt hätten, setzen nun mit Jahresanfang 2011 ein.
Bereits bisher gab es die Möglichkeit der Stundung von Beiträgen. Nun gibt es auch die Möglichkeit, die vorläufige Betragsgrundlage herabsetzen zu lassen. Ist Ihre aktuelle Einstufung zu hoch weil im Vergleich zum drittletzten Jahr der Gewinn für das laufende Jahr voraussichtlich merklich geringer ausfallen wird, sollte ein Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage bei der SVA eingebracht werden.
Quelle: SVA - Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
Online seit: 02.03.2010