Stichworte: Arbeitnehmer | Exekution
Erhält ein Unternehmen eine Verständigung durch das Gericht, dass der Lohn oder das Gehalt eines Mitarbeiters gepfändet wird, so wird das Unternehmen zum Drittschuldner. Mit der Benachrichtigung ist die Aufforderung verbunden, eine Drittschuldnererklärung abzugeben.
Diese Drittschuldnererklärung sollte sehr sorgfältig ausgefüllt werden, denn der Arbeitgeber haftet als Drittschuldner für die Richtigkeit der Drittschuldnererklärung und auch dafür, dass sie rechtzeitig (innerhalb von vier Wochen) dem Gericht übermittelt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu berechnen, ob Teile des Gehalts pfändbar sind. Als Drittschuldner ist das Unternehmen verpflichtet, die pfändbaren Anteile des Gehalts an die Gläubiger abzuführen.
Viele Arbeitgeber scheuen den Mehraufwand als Drittschuldner und wollen von Job-Bewerbern wissen, ob eine Exekution oder sogar mehrere Exekutionen zu erwarten sind. Für stark verschuldete oder überschuldete Arbeitsuchende wird damit die Aufnahme einer Beschäftigung sehr schwierig. Die gemeinnützigen Schuldnerberatungen berichten auch, dass sich Unternehmen immer wieder von Mitarbeitern trennen, sobald eine Exekution ansteht. Damit verschärfen sich die finanziellen Probleme für die Schuldner weiter.
Die staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle Wien stellt daher ein Online-Berechnungstool zur Verfügung, das Arbeitgeber bei der Bewältigung ihrer Aufgaben als Drittschuldner unterstützt. Ziel ist, die Scheu der Arbeitgeber vor ihrer Rolle als Drittschuldner zu reduzieren. Zur Verfügung stehen:
Quelle: www.drittschuldner.at
Online seit: 11.04.2011