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Privatkonkurs 2017 - geplante neue Regelungen

Die geplanten neuen Regelungen für den Privatkonkurs bringen bedeutende Erleichterungen, um Schulden los zu werden! Achtung - sie sind noch nicht Gesetz!

Herzlichen Dank an Dr. Michael Lesigang für diesen Gastbeitrag! Er gibt uns darin einen Überblick über die vorgesehenen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Situation.

Wichtiger Hinweis! Die geplanten Änderungen sind noch nicht im Gesetz festgeschrieben. Wir informieren Sie, sobald es soweit ist!

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Worum geht es?

Die Bundesregierung hat in ihrem Maßnahmenpaket vom Jänner 2017 unter dem Titel »modernes Insolvenzrecht – Kultur des Scheiterns« Maßnahmen für eine rasche Chance auf einen Neustart für jene Menschen angekündigt, die finanziell gescheitert sind.

Augenmerk wurde dabei insbesondere auf selbständige Unternehmer gelegt. Am 21.6.2017 hat der Justizausschuss im Nationalrat die Änderungen beschlossen.

Kernpunkt der Änderung sollen sein:

  • Verkürzung der Frist im Abschöpfungsverfahren auf fünf Jahre
  • unter gleichzeitigem Wegfall der bisherigen Mindestquote von 10%.

Wie ist es bisher?

Seit 01.01.1995 gibt es Regelungen über den »Privatkonkurs«. Dem Schuldner soll über den Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes Schulden los zu werden und ihm so eine Zukunftsperspektive ermöglichen.

Er muss dabei seinen Gläubigern eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den nächsten fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen (§§ 193 ff IO). Die Berechnung der Quote erfolgt anhand des zu erwartenden pfändbaren Einkommens des Schuldners.

Wird der Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen, hat der Schuldner die Möglichkeit, in ein Abschöpfungsverfahren zu wechseln. Beim Abschöpfungsverfahren handelt es sich um ein subsidiäres Verfahren - es kommt daher erst dazu, wenn ein Zahlungsplan von den Gläubigern abgelehnt wurde.

Welche Probleme gibt es mit der derzeitigen Regelung?

Nach der derzeit noch geltenden Fassung der Insolvenzordnung (Stand März 2017) hat der Schuldner gleichzeitig mit dem Antrag auf Abschöpfungsverfahren eine Abtretungserklärung abzugeben. Damit verpflichtet sich der Schuldner, für die Dauer von sieben Jahren seine pfändbaren Bezüge einem Treuhänder anzubieten.

Nach Ablauf von sieben Jahren ist das Verfahren zu beenden und dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn die Insolvenzgläubiger insgesamt zumindest 10 % ihrer Forderungen erhalten haben. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Quote geringfügig weniger als 10 % betragen.

Die Praxis hat gezeigt, dass im Abschöpfungsverfahren nur rund 33% der gescheiterten Unternehmer die Quote von 10% aus eigener Leistung geschafft haben.

Was soll nun geändert werden?

Kernpunkt der Neuregelung stellen die Änderungen im § 199 Abs 2 und § 213 IO dar.

Der Schuldner muss nunmehr im Abschöpfungsverfahren seine pfändbaren Ansprüche nicht für sieben Jahre, sondern nur mehr für fünf Jahre an einen Treuhänder abtreten.

Das Abschöpfungsverfahren ist für beendet zu erklären, wenn fünf Jahre abgelaufen sind (Ende der Ablaufzeit der Abtretungserklärung) und gleichzeitig hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit wird (Restschuldbefreiung). Das Erfordernis einer Quote von zumindest 10% soll damit wegfallen!

Nach dem vorliegenden Beschluss wird die Frist für das Abschöpfungsverfahren auf fünf Jahre reduziert und hat das Gericht nach Ablauf von fünf Jahren die Restschuldbefreiung zu erteilen, ohne Rücksicht darauf, ob eine Quote an die Gläubiger ausgeschüttet wurde.

Voraussichtliche Auswirkungen in der Praxis

Die Regeln über den Zahlungsplan bleiben im Wesentlichen gleich, es gilt weiterhin der Vorrang des Zahlungsplans, aber:

Will ein Schuldner mit seinen Gläubigern einen Zahlungsplan vereinbaren, wird bisher das Alternativszenario eines Abschöpfungsverfahrens herangezogen. Der Schuldner ist gleichsam verpflichtet, seine Quote auf die Einkommenslage der im Abschöpfungsverfahren vorgesehenen sieben Jahre zu verbessern, obwohl die Bestimmungen über den Zahlungsplan die Einkommenslage von fünf Jahren vorsehen. Oft setzten Gläubiger ohne nähere Prüfung der persönlichen Umstände des Schuldners die Quote für den Zahlungsplan von zumindest 10 % oder mehr in der Erwartung fest, der Schuldner werde einen Zahlungsplan dem Abschöpfungsverfahren vorziehen.

Diese Argumente werden nun nicht mehr greifen. Es ist zu erwarten,

  • dass Zahlungspläne ausschließlich auf Basis der Einkommenslage von fünf Jahren abgeschlossen werden
  • und dass die Attraktivität des Abschöpfungsverfahrens erheblich zunehmen wird.

Ein Zeitraum von fünf Jahren ist für Schuldner durchaus überschaubar, sich innerhalb dieser Dauer einem Treuhänder zu unterwerfen.

Ab wann treten die neuen Regelungen in Kraft?

Die geplanten Regelungen sollen mit 01.11.2017 in Kraft treten und auf alle danach eröffneten Insolvenzverfahren anzuwenden sein.

Werden sich die geplanten Änderungen auch auf schon laufende Verfahren auswirken?

In Fällen, in denen ein (altes) Abschöpfungsverfahren am 01.11.2017 noch läuft, wird dem Schuldner die Möglichkeit gewährt, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem 01.11.2017 einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, unabhängig davon ob eine Quote zurückbezahlt wurde.

Nach dem derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf ist noch nicht ganz klar, ob ein solcher Antrag auch schon früher, nämlich dann gestellt werden kann, wenn ein altes Abschöpfungsverfahren schon länger als 5 Jahre läuft.

In all den Fällen, in denen ein Zahlungsplan vor dem 01.11.2017 abgeschlossen wurde und noch läuft, wird dem Schuldner die Möglichkeit der neuerlichen Abstimmung über den Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gewährt. Auf den Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens sind dann die neuen Bestimmungen anzuwenden. Ein solcher Antrag kann aber erst ab 01.11.2017 gestellt werden.

Empfehlung für Schuldner, die aktuell einen Zahlungsplan erfüllen oder sich im Abschöpfungsverfahren befinden:

  • Ab 01.11.2017 soll die Möglichkeit bestehen, einen laufenden Zahlungsplan an die neuen Bestimmungen anzupassen.
  • Schuldnern, die sich in einem Abschöpfungsverfahren befinden, ist vorläufig zu raten, spätestens mit 01.11.2020 einen Antrag auf Restschuldbefreiung einzubringen. Ab Juli sollte es dann möglich sein, genaue Informationen zu erteilen.

Wichtiger Hinweis! Die Änderungen sind noch nicht im Gesetz festgeschrieben! Wenn Sie am Laufenden bleiben wollen, besuchen Sie uns wieder oder tragen sich in den Newsletter ein!

Aktualisiert am: 03.07.2017

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