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Neues Sanierungsverfahren ab 2010

Der gerichtliche Ausgleich wird zum Sanierungsplan, Zwangsausgleich wird weiter bestehen.

Stichworte: Ausgleich gerichtlich | IRÄG 2010 | Konkursantrag | Sanierungsverfahren | Zwangsausgleich

Das neue Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2009) geht am 20. August in Begutachtung und soll mit 1. Jänner 2010 in Kraft treten.

Vereinheitlichung der Verfahren

Bislang wurden Insolvenzverfahren entweder als Konkursverfahren oder als Ausgleichsverfahren abgewickelt. Nun soll es ein einheitliches Insolvenzverfahren geben.

Sanierungsplan statt gerichtlicher Ausgleich

Bislang erfolgten gerichtliche Sanierungen überwiegend im Rahmen eines Zwangsausgleichs, der gerichtliche Ausgleich hingegen liegt seit geraumer Zeit in einem Dornröschenschlaf. Hier will das IRÄG 2009 ansetzen.

Kernpunkt der Reform wird daher der neu geschaffene Sanierungsplan sein, der über folgende Kernelemente verfügen soll:

  • Der Schuldner hat eine MIndestquote von 30% zu erfüllen (gerichtlicher Ausgleich: 40%).
  • Dem Schuldner wird die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters überlassen.
  • Zur Annahme des Sanierungsplans soll es künftig ausreichen, dass (neben der weiter erforderlichen Kopfmehrheit) die zustimmenden Konkursgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen auf sich vereinen. Die entsprechende Kapitalquote sinkt also im Vergleich zum gerichtlichen Ausgleich von 75 Prozent auf 50 Prozent ab.
  • Sobald der Sanierungsplan zur Gänze erfüllt ist, wird sofort die Löschung aus der Insolvenzdatei veranlasst, damit der Unternehmer im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens behindert ist.
  • Derzeit scheitern Unternehmensfortführungen immer wieder daran, dass Vertragspartner aus Anlass der Konkurseröffnung häufig Verträge über wiederkehrende Leistungen (z.B. Telefonanbindung) kündigen. Die Reform sieht vor, das ordentliche Kündigungsrecht und das Rücktrittsrecht des Vertragspartners wegen Verzugs des Schuldners vor Verfahrenseröffnung für die Dauer von sechs Monaten auszuschließen. Außerdem ist der Aufschub einer Räumungsexekution über das Unternehmenslokal wegen Nichtzahlung des Bestandzinses vorgesehen.

Der Zwangsausgleich mit der 20%igen Mindestquote bleibt weiterhin bestehen.

Quelle: Bundesministerium für Justiz

Online seit: 20.08.2009

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