Stichworte: Abschlagszahlung | Ausgleich gerichtlich | Krida | Sanierungskonzept | Sanierungsverfahren
Mit 1. Juli 2010 wurde der gerichtliche Ausgleich durch das IRÄG 2010 in das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung umgewandelt.
Informationen zum IRÄG 2010:
IRÄG 2010: neue Sanierungsverfahren
Die folgende Darstellung bezieht sich also auf die Rechtslage bis Juni 2010!!
Ein Antrag konnte eingebracht werden wenn
Wenn bereits ein Gläubiger Konkursantrag gestellt hatte, so hatte der Schuldner die Möglichkeit, bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens einen Ausgleichsantrag einzubringen. Wurde das Konkursverfahren jedoch bereits eröffnet, war es dafür zu spät. Dann konnte nur mehr ein Antrag auf Zwangsausgleich eingebracht werden.
Den Antrag auf einen gerichtlichen Ausgleich konnte nur der Schuldner selbst stellen. Handelte es sich um eine juristische Person, dann von einem vertretungsbefugten Organ. Im Fall einer GmbH also vom handelsrechtlichen Geschäftsführer, bei einer AG oder einem Verein von einem Vorstandsmitglied. Bei Personenhandels- oder Erwerbsgesellschaften konnte der Antrag von persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt werden.
Die zuständige Behörde war das Landesgericht, in Wien war das Handelsgericht zuständig.
Der Ausgleichsantrag musste beinhalten:
Bei Antragstellung war ein Kostenvorschuss für die Verfahrenskosten von bis zu 4.000 Euro zu entrichten. Die gesamten Kosten eines Ausgleichsverfahrens lagen tatsächlich in aller Regel deutlich darüber. Sie setzen sich zusammen aus:
In der Praxis empfahl es sich, zu der angebotenen Quote noch 5%-10% dazuzurechnen, um die Kosten des Verfahrens selbst nicht zu unterschätzen.
Wenn kein Eröffnungshindernis vorlag, so eröffnete das Gericht das Verfahren und bestellte einen Ausgleichsverwalter. Die Einleitung des Verfahrens wurde in der Insolvenzdatei veröffentlicht und die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.
Der nächste Schritt war die Ausgleichstagsatzung. Sie fand in der Regel innerhalb von 90 Tagen statt, bei dieser mussten die Gläubiger dem Ausgleichsvorschlag zustimmen. Dazu war notwendig, dass die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmte, diese mussten zusammen 75% der Forderungssumme der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger repräsentieren. Stimmberechtigt waren nur anwesende Gläubiger!
Wurde der Ausgleichsvorschlag von der Mehrheit der Gläubiger angenommen und vom Gericht bestätigt, dann kam es zu dem Schuldennachlass. Scheiterte der Ausgleich, dann wurde das Verfahren eingestellt und es konnte zur Eröffnung eines Anschlusskonkurses kommen.
Durch die Aufhebung des Ausgleichs erhielt der Schuldner wieder seine volle Verfügungsgewalt zurück. Es mag verwirrend klingen, aber Aufhebung bedeutet aus Schuldnersicht den - zumindest vorläufig - erfolgreichen Abschluss des Verfahrens. Wurden Quotenzahlungen allerdings auch nach Mahnung nicht fristgerecht geleistet, so lebten die ursprünglichen Forderungen wieder auf - abgesehen von jenen Beträgen, die bereits bezahlt wurden.
Die rechtliche Grundlage war im Wesentlichen in der Ausgleichsordnung und in der Konkursordnung festgelegt. Es handelte sich um ein komplexes Verfahren, das die exakte Einhaltung formaler Kriterien verlangte. Die Nichteinhalten der strengen formalen Voraussetzungen konnte zur Ablehnung des Antrags führen. Ein Rechtsanwalt war nicht zwingend vorgeschrieben, aber schon alleine aus diesen Gründen sehr zu empfehlen.
Der Erfolg eines gerichtlichen Ausgleichs hing auch von der Qualität und der Glaubwürdigkeit des Sanierungskonzeptes ab. Für die Ausarbeitung eines solchen Konzeptes war in vielen Fällen ein/e spezialisierte/r Berater/in zu empfehlen.
Aktualisiert am: 13.11.2014