Stichworte: Gewerbeschein | Konkursantrag | Konkursmasse
Die weiterlaufenden Einzelexekutionen aufgrund eines abgewiesenen Konkursantrages gehören zu den unangenehmsten Folgen. In aller Regel geht aber auch der Gewerbeschein - zumindest für einige Zeit - verloren.
ist die häufig verwendete Formulierung. Richtigerweise heisst es laut §13 der Gewerbeordnung (Gewo), dass Rechtsträger von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn u.a.
der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde
und der Insolvenzfall noch in der Insolvenzdatei gelistet ist. Eine solche Abweisung ist einerseits ein Ausschließungsgrund für die Erteilung einer (neuerlichen) Gewerbeberechtigung, aber laut §87Gewo auch ein Grund, eine bestehende Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Die zuständigen Gewerbebehörden sind mit dem zentralen Gewerberegister verbunden, in dem alle wesentlichen Informationen gespeichert sind - natürlich auch Insolvenzverfahren. Daneben werden die Behörden auch schriftlich vom jeweils zuständigen Gericht informiert.
Sobald die Gewerbebehörde über den abgewiesenen Konkursantrag informiert ist, startet das Verfahren zum Entzug der Gewerbeberechtigung. Der/ Die Betroffene wird davon schriftlich in Kenntnis gesetzt und hat die Möglichkeit, dazu Stellung zu beziehen. Außerdem wird die Kammer der gewerblichen Wirtschaft um eine Stellungnahme ersucht und - sofern es im Betrieb Beschäftigte gibt - auch die Arbeiterkammer.
Betroffene können nun versuchen, den Entzug der Gewerbeberechtigung zu verhindern. In der Praxis wird der Gewerbeschein aber nur selten gerettet. Dafür gibt es im Wesentlichen zwei Gründe:
Die Gewerbeberechtigung wird in Folge per Bescheid entzogen. Besteht die Ansicht, dass der Gewerbeschein trotzdem zu Unrecht entzogen wurde, kann gegen diesen Bescheid natürlich berufen werden.
Das Verfahren dauert in der Regel ein bis zwei Monate und hängt auch davon ab, wie rasch der/ die Betroffene Stellung bezieht.
Die zuständige Gewerbebehörde vermerkt den Entzug der Gewerbeberechtigung im zentralen Gewerberegister und informiert außerdem die Wirtschaftskammer sowie die Arbeiterkammer.
Manche Selbständige sind in mehreren Unternehmen involviert. Verliert nun eine natürliche Person die Gewerbeberechtigung, ist aber beispielsweise noch in einer GmbH, Personenhandels- oder Erwerbsgesellschaft von maßgeblichem Einfluss, dann muss diese Gesellschaft sich von der betroffenen Person trennen.
Maßgeblicher Einfluss klingt schwammig. In der Praxis sind von dieser Regelung vor allem handelsrechtliche Geschäftsführer/innen, Mehrheitsgesellschafter/innen bzw. auch Gesellschafter/innen mit einer Sperrminorität betroffen. Kommt die Gesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach, wird ihr auch die Gewerbeberechtigung entzogen (§91 Gewo).
Derzeit bleiben Insolvenzfälle drei Jahre in der Insolvenzdatei öffentlich zugänglich. Nach Ablauf dieser Frist kann jedenfalls wieder um eine Gewerbeberechtigung angesucht werden. Schon vor Ablauf dieser Frist kann um Nachsicht angesucht werden. Aber auch in diesem Fall ist glaubhaft zu machen, dass in Zukunft die Zahlungsfähigkeit gesichert ist.
Online seit: 26.11.2004
Unter Berücksichtigung des Eigenkapitalersatzgesetzes, Sozialbetrugsgesetzes 2005, der EO-Novelle 2005, des Entwurfes der Insolvenzrechts-Novelle 2005
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