Stichworte: Gewerbeschein | Konkursantrag | Konkursmasse | Krida
Sie haben ein Konkursverfahren hinter sich und möchten wieder selbständig Ihren Lebensunterhalt verdienen? Vielleicht sind Sie der Überzeugung, dass Sie aus Fehlern gelernt haben und es nun besser machen würden? Ein Konkurs bedeutet nicht mehr automatisch das Aus für die Selbständigkeit.
Die Gewerbeordnung regelt generell, wer ein Gewerbe ausüben darf und wer nicht. Neben den generellen Ausschlussgründen spielen seit der Gewerbrechtsnovelle 2002 in Zusammenhang mit Konkurs und Insolvenz zwei Regelungen eine wesentliche Rolle:
Beide Gründe gelten auch, wenn der relevante Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Sie führen nicht nur dazu, dass eine Gewerbeberechtigung verwehrt werden kann, sondern auch dazu, dass eine bestehende Gewerbeberechtigung entzogen werden kann.
Die Gewerbeordnung führt aus, wer von einer Gewerbeausübung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung ausgeschlossen ist:
§13(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn
1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) [...] und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Die genaue Formulierung in der Gewerbeordnung (§13) dazu lautet:
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde
und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Dieser Zeitraum beträgt drei Jahre. Ein eröffnetes Konkursverfahren an sich ist also kein Gewerbeausschlussgrund mehr. Gleiches galt bereits vor der Novelle 2002 für einen Ausgleich.
Wenn Ihnen die Gewerbeberechtigung entzogen wurde, ist noch nicht alles verloren. Ein Antrag auf Nachsicht kann bei der zuständigen Behörde gestellt werden. In Wien werden diese von der MA 63 behandelt, ansonsten bei den Bezirkshauptmannschaften. Die Behörde kann ein Gutachten bei der Wirtschaftskammer einholen. Es werden die jeweiligen Umstände, die zum Gewerbeausschluss geführt haben berücksichtigt sowie die aktuellen Lebensumstände und Persönlichkeit des Antragstellers.
Wenn Sie ein Konkursverfahren bereits hinter sich haben, dann werden Sie mit ganz praktischen Problemen in Ihrem täglichen Leben kämpfen. Selbst ein Konto ohne Überziehungsrahmen wird von vielen Banken verweigert. Der Versuch, ein Handy auf den eigenen Namen anzumelden, scheitert in der Regel kläglich.
Diese größeren und kleineren Hürden des täglichen Lebens nach dem Konkurs werden Sie natürlich auch in Ihrer weiteren Selbständigkeit begleiten.
Quelle: Rechtsinformationssystem des BKA
Online seit: 16.03.2004