Stichworte: Abschlagszahlung | Ausgleich außergerichtlich | Insolvenz | Liquiditätskrise
Bei einem außergerichtlichen Ausgleich verzichten die Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen. Wird die vereinbarte Zahlungsquote fristgerecht erfüllt, so erlischt die Restschuld. Der außergerichtliche Ausgleich wird häufig auch als stiller Ausgleich, stiller Vergleich oder außergerichtliche Einigung bezeichnet.
Natürlich muss Ihnen bewusst sein, dass - auch wenn der Ausgleich nicht öffentlich gemacht wird - zumindest bei Ihren Lieferanten ein schwerer Vertrauensverlust passiert. Wenn Sie überhaupt noch zu weiteren Lieferungen bereit sind, dann in aller Regel nur mehr gegen Sofortkassa.
Stapeln sich auf Ihrem Schreibtisch bereits die Versäumnisurteile, wird ein gerichtlicher Ausgleich oder ein Konkursverfahren nur mehr schwer zu vermeiden sein.
Nachdem es sich um eine privatrechtliche Einigung handelt, kann die Höhe der Quote frei vereinbart werden. In der Praxis werden Gläubiger nur in Ausnahmefällen eine Quote unter 40% akzeptieren, die bei einem gerichtlichen Ausgleich die Mindestquote darstellt. Sie müssen auch nicht jedem Gläubiger die gleiche Quote anbieten. Sie werden in diesem Fall den anderen Gläubigern plausibel machen müssen, warum sie weniger bekommen als andere. In der Praxis spielen hier die Sozialversicherungen eine wichtige Rolle, denn mit ihnen ist eine außergerichtliche Einigung bislang nicht möglich. Sie sind in der Regel höchstens zu einer Ratenvereinbarung bereit.
Letztlich müssen Sie eine Bestandsaufnahme machen und feststellen, welche Quote Sie den Gläubigern anbieten können und in welchen Zeiträumen Sie Teilzahlungen leisten können (z.B. vier Raten innerhalb von zwei Jahren). Je höher die angebotene Quote ist, umso größer werden die Chancen auf Akzeptanz bei den Gläubigern sein.
Vorsicht: Ein realistischer Zahlungsplan ist das Um und Auf - Können Sie den Zahlungsplan nicht einhalten, leben die Verbindlichkeiten in voller Höhe wieder auf!
Gläubiger werden dann zu einem Forderungsverzicht eher bereit sein, wenn sie im Falle des Konkurses noch höhere Einbußen zu erwarten hätten. Es ist daher wichtig, die Gläubiger darauf hinzuweisen, dass bei einer Ablehnung des außergerichtlichen Ausgleichs die Zahlungsunfähigkeit droht und ein Konkursverfahren eingeleitet werden muss. Die Verhandlungsbereitschaft wird davon abhängen, worauf die offene Forderung begründet ist.
Eine geringe Verhandlungsbereitschaft ist bei Gläubigern zu erwarten, die ihre Forderungen ausreichend mit Hypotheken oder zahlungskräftige Bürgschaften abgesichert haben. Haben Sie Waren unter Eigentumsvorbehalt gekauft (meist ein Vermerk auf der Rechnung "Ware bleibt im Eigentum der Fa. XY bis zur vollständigen Bezahlung"), so kann der Gläubiger die Ware zurückfordern. Die Entscheidung wird oft davon abhängen, ob die Ware nach der Rücknahme noch einen Wert hat. Handelt es sich um Waren, die schwer verkäuflich sind (beispielsweise Saisonwaren) dann wird die Bereitschaft zur Annahme des Vergleichs höher sein. Gleiches gilt für Waren, die schon benutzt worden sind (zb. EDV-Ausstattung). Bei Dienstleistungen ist eine Rückforderung kaum möglich, hier wird die Bereitschaft für einen Vergleich auch größer sein.
Einige Gläubiger werden rasch zustimmen, andere müssen erst überzeugt werden. Verweigert nur ein Gläubiger die Zustimmung, so ist der außergerichtliche Ausgleich gescheitert.
Professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt und/ oder Unternehmensberater mit entsprechender Praxis sollte jedenfalls in Anspruch genommen werden. Sie haben die nötige Erfahrung in der Verhandlung mit den Gläubigern und ein Rechtsanwalt achtet auch darauf, dass ihre Vereinbarungen mit den Gläubigern rechtlich abgesichert sind.
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