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Löhne und Gehälter in der Insolvenz

Ansprüche der Beschäftigten eines insolventen Unternehmens bleiben bei Konkurs durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gewahrt.

Stichworte: Arbeitnehmer | Insolvenz | Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds | Konkursantrag

Insolvenz-Ausfallgeld -> Insolvenz-Entgelt

Zur Sicherung der Ansprüche von Beschäftigten im Fall des Konkurses des Arbeitgebers wurde 1978 das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) geschaffen und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAF) eingerichtet. Die Verwaltung erfolgte ab 2001 über die eigens eingerichtete IAF Service GmbH mit Geschäftsstellen in allen Bundesländern.

Nachdem es auch nach 30 Jahren noch Probleme beim Verständnis des Begriffes Insolvenz-Ausfallgeld und der Abkürzung IAF gab, wurde mit 1.7.2008 per Gesetz das Insolvenz-Ausfallgeld in Insolvenz-Entgelt, der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds in Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) und die IAF-Service GmbH in IEF-Service GmbH umbenannt!

Arbeitsrecht in der Insolvenz

Aufrechte Arbeitsverhältnisse können auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Normalfall nur unter Einhaltung der sonst geltenden Regelungen gelöst werden. So ist für Beschäftigte ein vorzeitiger Austritt nur unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich, genauso wie Arbeitgeber bzw. Masseverwalter nur in bestimmten Konstellationen ein besonderes Auflösungsrecht haben. Um hier keine falschen Schritte zu setzen, sollte im Zweifelsfall Beratung bei den Arbeitsrechtsexperten und -expertinnen der jeweiligen Interessenvertretung - also Wirtschaftskammer bzw. Arbeiterkammer - eingeholt werden.

Wer hat Anspruch auf Insolvenz-Entgelt?

Voraussetzung ist, dass es bezüglich der Insolvenz des Arbeitgebers einen Gerichtsbeschluss gibt, der sich auf einen der folgenden Sachverhalte bezieht:

  • Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens;
  • Eröffnung eines Konkursverfahrens;
  • Anordnung der Geschäftsaufsicht (nur bei Kredit- und Versicherungsunternehmungen relevant);
  • Abweisung eines Antrags auf Konkurseröffnung mangels hinreichendem Vermögens (umgangssprachlich häufig bezeichnet als Abweisung mangels Masse).

Anspruch haben alle Arbeitnehmer/innen einschließlich der Lehrlinge sowie Heimarbeiter/innen sowie deren Hinterbliebene bzw. Erben. Anspruch haben auch ehemalige Beschäftigte, wenn beispielsweise der insolvent gewordene Arbeitgeber Abfertigungsansprüche oder Ansprüche aus einer Firmenpension nicht beglichen hat.

Personen, denen Unternehmerqualifikation zukommt und daher eine Mitverantwortung an der Zahlungsunfähigkeit zugerechnet wird, haben keinen Anspruch. Dazu gehören beispielsweise auch Gesellschafter von Personengesellschaften.

Welche Ansprüche werden durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert?

Vor allem laufendes Entgelt, weiters Kündigungsentschädigungen, Abfertigungen (alte Abfertigungsregelung!), Schadenersatzansprüche aber auch Verfahrenskosten, die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendig sind. Ansprüche, die bereits vor mehr als 6 Monaten vor Konkurseröffnung bzw. vor Beendigung des Dienstverhältnisses fällig waren, sind nur dann gedeckt, wenn vom Beschäftigten eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht wurde.

Die Ansprüche, die über den IEF abgedeckt werden, sind nach oben begrenzt: für das monatliche Entgelt gilt das Zweifache der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG als Obergrenze. Bei der Kündigungsentschädigung wird ein neues Einkommen eingerechnet sofern die Kündigungsentschädigung mehr als drei Monate ausmacht. Die ersten drei Monate gebühren zur Gänze.

Nicht berücksichtigt werden Einzelvereinbarungen, die in den letzten sechs Monaten vor Insolvenzeröffnung oder nach Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurden, wenn diese den gesetzlich vorgegebenen oder betrieblich üblichen Rahmen sprengen - Beispiel wäre eine Gehaltserhöhung, die den üblichen Rahmen sprengt. Auch Ansprüche, die aus anfechtbaren Rechtshandlungen resultieren, werden nicht berücksichtigt.

Wie kommen Betroffene zum Insolvenz-Entgelt?

Betroffene Beschäftigte müssen einen Antrag bei der IEF Service GmbH einbringen und zwar im Regelfall innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. ab Kenntnis des sonst geforderten Gerichtsbeschlusses. In manchen Fällen beginnt die Frist neu zu laufen, beispielsweise wenn ein Ausgleichsverfahren eingestellt und ein Anschlusskonkurs eröffnet wird.

Wann bekommen Betroffene ihr Geld?

Bis zum endgültigen Bescheid kann es bis zu 6 Monate dauern - wenn besondere Ermittlungen notwendig sind auch länger. Nicht korrekt ausgefüllte Formulare, fehlende Urkunden oder falsche Berechnungen verzögern die Abwicklung. Betroffene Beschäftigte können die Unterstützung ihrer Interessenvertretung in Anspruch nehmen um zu korrekten Anträgen zu kommen ? diese kann auch Sammelanträge einbringen.

Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sind alle Behörden zur Amtshilfe verpflichtet, auch Arbeitgeber, Masseverwalter, Lohnverrechner etc. haben eine Auskunftspflicht. Trotzdem kann es zu Verzögerungen kommen. Besonders für Beschäftige, die bei einem aufrechten Dienstverhältnis schön länger kein Entgelt mehr bekommen haben, wird das zu einer großen Belastung. Die IEF Service GmbH leistet daher in vielen Fällen Teilzahlungen; dies dauert lt. Auskunft der IEF-Service GmbH im Durchschnitt 2-3 Monate ab Antragstellung.

Wie ist der Insolvenz-Entgelt-Fonds finanziert?

Der IEF ist auf einem Versicherungssystem aufgebaut, allerdings zahlen hier nur die Arbeitgeber in Form eine Zuschlags zum Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ein. Weiters stellt der IEF für die geleisteten Zahlungen an Beschäftigte Regressforderungen an den insolventen Arbeitgeber. Er wird gleich wie die anderen Gläubiger anteilsmäßig im Ausgleichs- oder Konkursverfahren befriedigt.

Aktualisiert am: 21.11.2008

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