Der Schuldner behält bei Konkurseröffnung die Eigenverwaltung, wenn vom Gericht kein Masseverwalter bestellt wurde. Damit tritt keine Postsperre ein und der Schuldner kann selbst über sein (unpfändbares Einkommen) verfügen.
Eigenverwaltung ist nur möglich, wenn die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation überschaubar ist. Als Entscheidungsgrundlage dient dem Gericht das Vermögensverzeichnis, das mit dem Konkursantrag vorgelegt werden muss.