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Glossar - Begriffe

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Alle Begriffe auf einen Blick

Zahlungsbefehl

Bei der gerichtlichen Klage kommt es, abhängig von der Forderungshöhe, entweder zu einem Zahlungsbefehl oder zu einer Mahnklage. Beim Zahlungsbefehl werden sie vom Gericht aufgefordert, die vom Gläubiger genannte Forderung zu zahlen. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderung zu Recht besteht.

Besteht die Forderung nicht zu Recht, muss innerhalb von 14 Tagen ein Einspruch erhoben werden. Wird kein Einspruch oder der Einspruch zu spät eingebracht, so wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig. Der Gläubiger verfügt nun über einen Exekutionstitel mit dem er gegen den Schuldner Exekution führen kann.

Zahlungsplan

Beim Zahlungsplan handelt es sich um einen Zwangsausgleich ohne Mindestquote. Diese Form der Entschuldung ist nur für natürliche Personen vorgesehen und benötigt eine Gläubigermehrheit. Die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre.

Zahlungsunfähigkeit

Diese Ausdrücke beschreiben die Unmöglichkeit, die fälligen Schulden aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtlage binnen angemessener Frist zu begleichen. Die Zahlungsunfähigkeit ist Voraussetzung für die Konkurserföffnung.

Bei juristischen Personen wird die Zahlungsunfähigkeit als Überschuldung bezeichnet; im allgemeinen Sprachgebrauch werden beide Begriffe gleichermaßen für natürliche wie juristische Personen verwendet.

Zahlungsverzug

Unterschiedliche Regelungen für Verbrauchergeschäfte und für Unternehmergeschäfte:

Unternehmergeschäfte:

Aufgrund der Zinsrechtsänderungs .... gilt seit 1. August 2002: Falls keine andere Vereinbarung besteht tritt nach 30 Tagen Zahlungsverzug ein und kommt ein Zinssatz von 8% über dem Basiszinssatz zur Anwendung. Der aktuell Basiszinssatz wird regelmäßig auf der Homepage der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlicht.

Verbrauchergeschäfte:

Falls vertraglich nichts anderes vereinbart gilt bei Zahlungsverzug der gesetzliche Zinssatz von 4 %.

Zession, Forderungsabtretung

Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger an einen anderen, der Rechtsanspruch an der jeweiligen Forderung geht auf den neuen Gläubiger über.

Nach Verständigung von der Zession darf der Schuldner nur mehr an den neuen Gläubiger zahlen, nur dieser kann ab jetzt bei Zahlungsrückständen klagen und allenfalls exekutieren.

Zwangsausgleich

Der Zwangsausgleich ist ein gerichtlicher Vergleich in einem laufenden Konkursverfahren. Den Zwangsausgleichsantrag kann nur der Gemeinschuldner selbst bei Gericht stellen.

Der Zwangsausgleichsvorschlag muss eine Mindestquote von 20%, zahlbar innerhalb von zwei Jahren, vorsehen. Die Zustimmung der Gläubigermehrheit ist Voraussetzung.

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