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Glossar - Begriffe

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Alle Begriffe auf einen Blick

Verfahrenshilfe

Einstweilige Übernahme gewisser Prozesskosten durch die öffentliche Hand. Personen, die die Kosten eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes nicht bestreiten können, haben die Möglichkeit einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen.

Bei Genehmigung der Verfahrenshilfe wird man von Gerichtskosten befreit, eventuell anfallende Sachverständigengebühren werden übernommen; in Verfahren, bei denen Anwaltspflicht besteht, kann kostenlos ein Rechtsanwalt beigestellt werden. Die Verfahrenshilfe befreit aber nur von den eigenen Kosten, die Kosten der gegnerischen Partei sind bei verlorenem Prozess voll zu bezahlen.

Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe im Laufe des Verfahrens weg, zB durch Verbesserung der eigenen Einkommenssituation, dann entfallen auch die Vergünstigungen. Wer innerhalb von drei Jahren ab Abschluss des Verfahrens zu Vermögen oder entsprechendem Einkommen kommt, muß die Kosten nachzahlen.

Vermögensverzeichnis

Hat ein Gläubiger einen Exekutionstitel und bleibt sowohl eine Lohnexekution als auch eine Fahrnisexekution erfolglos, so kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen, dass dieser ein Vermögensverzeichnis abgibt. Früher wurde dies als Offenbarungseid bezeichnet.

Das Vermögensverzeichnis ist auch zentraler Bestandteil des Privatkonkurses. Mit Antrag auf Eröffnung eines Privatkonkurses muss ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt werden.

Wichtig: Wer vor Gericht ein falsches Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger gefährdet, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen (§ 292a StGB).

Versagungsbeschluss

Ablehnung eines gerichtlichen Ausgleichs

Versäumnisurteil

Urteil, das bei Nichterscheinen einer Partei fällig wird

Vollstreckungsvereitelung

Strafbare Handlung nach §§ 162, 163 Strafgesetzbuch (StGB). Vorsätzliche Schädigung eines Gläubigers im Rahmen eines Exekutionsverfahrens durch Verheimlichen, Beiseiteschaffen oder Beschädigen von Vermögensbestandteilen, Vortäuschen oder Anerkennen von nicht bestehenden Schulden oder sonstige wirkliche oder scheinbare Verringerung des Vermögens.

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