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Glossar - Begriffe

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Alle Begriffe auf einen Blick

Abschlagszahlung

Die Abschlagszahlung ist ein Mittel zur Schuldenregulierung. Ein Gläubiger verzichtet auf dem Weg außergerichtlicher Verhandlungen freiwillig auf einen Teil seiner Forderungen.

Bei fristgerechter Zahlung erlischt die Restschuld. Falls der Gläubiger bereits über einen Exekutionstitel verfügt, verliert auch dieser seine Gültigkeit. Die entsprechenden Vereinbarungen sollten daher jedenfalls schriftlich abgeschlossen werden und alle wesentlichen Punkte umfassen.

Abschöpfungsverfahren

Das Abschöpfungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung der Entschuldung. Es wird im Rahmen eines (Privat-) Konkurses eingeleitet, wenn ein Zwangsausgleich oder Zahlungsplan keine Mehrheit bei den Gläubigern gefunden hat. Dem Gemeinschuldner verbleibt für sieben Jahre nur das Existenzminimum, alle pfändbaren Teile des Einkommens und alle Vermögensvorteile (Bsp. Erbschaft) müssen herausgegeben werden.

Abstattungskredit

Ein Abstattungskredit bezeichnet allgemein einen Kredit, bei dem Sie einmalig eine bestimmte Summe erhalten. Diese zahlen Sie inklusive Zinsen nach vereinbarten Konditionen zumeist monatlich zurück.

Anschlusskonkurs

Konkurs nach Scheitern eines versuchten gerichtlichen Ausgleichs.

Ausfallsbürgschaft

Bei einer Ausfallsbürgschaft kann der Kreditgeber erst dann auf den Bürgen zurückgreifen, wenn zuvor mit gerichtlichen Schritten (Exekution) versucht wurde, die Schulden beim eigentlichen Hauptgläubiger einzutreiben. In diesem Fall muss allerdings der Bürge auch die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten tragen. Im Einzelfall kann aber auch ohne vorherige Exekution beim Hauptgläubiger auf den Bürgen zurückgegriffen werden, nämlich wenn ein solcher Versuch von Anfang an aussichtslos ist.

Ausgeschlossene Forderungen

Damit werden alle Forderungen bezeichnet, auf die eine Konkurseröffnung keine Auswirkung hat.
Wichtig in diesem Zusammenhang sind Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art wie z.B. Parkstrafen, Strafen vom Finanzamt etc. Für ausgeschlossene Forderungen gilt auch kein Zinsen- und Exekutionsstopp.

Ausgleich, außergerichtlicher

Wird auch als außergerichtliche Sanierung, stiller Ausgleich oder als Vergleich bezeichnet. Der Schuldner einigt sich mit den Gläubigern ohne Einschaltung der Gerichte. Ein außergerichtlicher Vergleich kann bereits vor dem Eintreten der Zahlungsunfähigkeit durchgeführt werden.

Es ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich.

Ausgleich, gerichtlicher

Gerichtliches Insolvenzverfahren zur Schuldenregulierung, der Antrag muss vom Schuldner eingebracht werden. Die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens hat zahlreiche Konsequenzen für den Ausgleichsschuldner, diese sind jedoch nicht so streng wie im Konkursverfahren. Den Gläubigern muss eine Mindestquote von 40% angeboten werden, eine Gläubigermehrheit muss zustimmen.

Aussonderung

Das Recht auf Aussonderung betrifft Gegenstände, die in fremden Besitz stehen. Wenn eine Sache nicht dem Schuldner gehört, sondern einem Dritten, so hat dieser Dritte ein Aussonderungsrecht. Dieses bleibt auch bei Konkurseröffnung aufrecht.

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