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Glossar - Begriffe

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Alle Begriffe auf einen Blick

Geldstrafen

Geldstrafen, die von der Polizei oder von Verwaltungsbehörden verhängt werden, sind meist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe verbunden. D.h., ist die Geldstrafe nicht einbringlich, muss eine Ersatzfreiheitsstrafe in einer Haftanstalt angetreten werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn die Strafe verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, wobei besondere Umstände wie z.B. Auslandsaufenthalt oder die Zeit während einer aufrechten Ratenvereinbarung den Ablauf der Frist hemmen. Die Gefahr, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert zu werden, steigt in dem Maße, in dem sich das Ende der 3-jährigen Verjährungsfrist nähert.

Gemeinschuldner

Bezeichnung des Schuldners im Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren.

Gerichtlicher Ausgleich

siehe: Ausgleich, gerichtlicher

Gläubigerbegünstigung

Wer nach Eintritt seiner Zahlungsfähigkeit einen Gläubiger begünstigt, setzt nach §158 StGB eine strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird.

Gläubigermehrheit

Für eine Gläubigermehrheit ist notwendig:

  1. einfache Mehrheit (über 50%) der anwesenden Gläubiger,
  2. deren Forderungen müssen zumsammen mindestens 75% der gesamten Forderungen aller Gläubiger ausmachen.

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