Geldstrafen, die von der Polizei oder von Verwaltungsbehörden verhängt werden, sind meist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe verbunden. D.h., ist die Geldstrafe nicht einbringlich, muss eine Ersatzfreiheitsstrafe in einer Haftanstalt angetreten werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn die Strafe verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, wobei besondere Umstände wie z.B. Auslandsaufenthalt oder die Zeit während einer aufrechten Ratenvereinbarung den Ablauf der Frist hemmen. Die Gefahr, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert zu werden, steigt in dem Maße, in dem sich das Ende der 3-jährigen Verjährungsfrist nähert.
Bezeichnung des Schuldners im Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren.
siehe: Ausgleich, gerichtlicher
Wer nach Eintritt seiner Zahlungsfähigkeit einen Gläubiger begünstigt, setzt nach §158 StGB eine strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird.
Für eine Gläubigermehrheit ist notwendig: