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Glossar - Begriffe

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Konkurs - Unternehmen

Der Antrag auf ein Konkursverfahren kann von dem Schuldner selbst, oder von einem Gläubiger gestellt werden. Im Gegensatz zum Ausgleichsverfahren wird das Unternehmen nicht vom Unternehmer selbst weitergeführt, sondern von einem Masseverwalter.

Konkursmasse

Summe der pfändbaren Einkommens- und Vermögensteile des Schuldners, das im Konkursverfahren für die Befriedigung der Gläubiger und die Bezahlung der Verfahrenskosten zur Verfügung steht.

Krida, betrügerische

Eine betrügerische Krida liegt vor, wenn ein Schuldner

  • einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt,
  • eine nicht bestehende Zahlungsverpflichtung vortäuscht oder anerkennt
  • oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert

und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder schmälert.

Eine betrügerische Krida stellt eine strafbare Handlung nach §156 StGB dar und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren - in schweren Fällen bis zu zehn Jahren - bestraft.

Krida, fahrlässige

Im Sinne einer "Entkriminalisierung" unternehmerischen Misserfolgs wurde die fahrlässige Krida durch den Tatbestand der "Grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen" ersetzt. Demnach sind nur mehr schwerwiegende Verstöße strafbar.
Wichtige Änderung: die verspätete Konkursanmeldung zählt nicht mehr dazu.

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