Bestimmte Gerichtsbeschlüsse, z.B. auf Zwangsversteigerung einer Liegenschaft oder Eröffnung eines Konkursverfahrens, werden zur öffentlichen Kundmachung als Edikt an der Gerichtstafel des zuständigen Gerichtes angeschlagen und in Zeitungen veröffentlicht.
Der Schuldner behält bei Konkurseröffnung die Eigenverwaltung, wenn vom Gericht kein Masseverwalter bestellt wurde. Damit tritt keine Postsperre ein und der Schuldner kann selbst über sein (unpfändbares Einkommen) verfügen.
Eigenverwaltung ist nur möglich, wenn die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation überschaubar ist. Als Entscheidungsgrundlage dient dem Gericht das Vermögensverzeichnis, das mit dem Konkursantrag vorgelegt werden muss.
Damit der Gläubiger seine Forderung gerichtlich eintreiben und Exekution gegen den Schuldner führen kann, braucht er einen Exekutionstitel. Ein solcher Titel kann z.B. das Urteil bzw. der Vergleich eines Gerichtes, ein Bescheid einer Behörde oder auch ein vollstreckbarer Notariatsakt sein.
Der Berechnung des Existenzminimus liegen Tabellen zugrunde, die jährlich neu herausgegeben werden. Es handelt sich nicht um einen fixen Betrag, es wird dynamisch an Einkommenssituation und Lebensumstände angepasst berechnet.
Ein Berechnungsprogramm ist auf jusline.at verfügbar.
Wurden im Zuge einer Fahrnisexekution durch den Gerichtsvollzieher Gegenstände gepfändet, die nicht dem Schuldner gehören, so muss der Eigentümer dieser Gegenstände eine Exzendierungsklage führen. Im Zuge einer Exzendierungsklage klärt das Gericht die Eigentumsverhältnisse von beweglichem Vermögen.