Hat ein Gläubiger einen Exekutionstitel und bleibt sowohl eine Lohnexekution als auch eine Fahrnisexekution erfolglos, so kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen, dass dieser ein Vermögensverzeichnis abgibt. Früher wurde dies als Offenbarungseid bezeichnet.
Das Vermögensverzeichnis ist auch zentraler Bestandteil des Privatkonkurses. Mit Antrag auf Eröffnung eines Privatkonkurses muss ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt werden.
Wichtig: Wer vor Gericht ein falsches Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger gefährdet, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen (§ 292a StGB).