Der Zwangsausgleich ist ein gerichtlicher Vergleich in einem laufenden Konkursverfahren. Den Zwangsausgleichsantrag kann nur der Gemeinschuldner selbst bei Gericht stellen.
Der Zwangsausgleichsvorschlag muss eine Mindestquote von 20%, zahlbar innerhalb von zwei Jahren, vorsehen. Die Zustimmung der Gläubigermehrheit ist Voraussetzung.