Unanfechtbarkeit der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde. Rechtskraft tritt ein, wenn entweder kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig oder die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen ist.
Nach Eintritt der Rechtskraft kann der Gläubiger seinen Anspruch unter Zuhilfenahme der Gerichte zwangsweise mittels Exekution durchsetzen.