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Glossar: Verfahrenshilfe

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Verfahrenshilfe

Einstweilige Übernahme gewisser Prozesskosten durch die öffentliche Hand. Personen, die die Kosten eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes nicht bestreiten können, haben die Möglichkeit einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen.

Bei Genehmigung der Verfahrenshilfe wird man von Gerichtskosten befreit, eventuell anfallende Sachverständigengebühren werden übernommen; in Verfahren, bei denen Anwaltspflicht besteht, kann kostenlos ein Rechtsanwalt beigestellt werden. Die Verfahrenshilfe befreit aber nur von den eigenen Kosten, die Kosten der gegnerischen Partei sind bei verlorenem Prozess voll zu bezahlen.

Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe im Laufe des Verfahrens weg, zB durch Verbesserung der eigenen Einkommenssituation, dann entfallen auch die Vergünstigungen. Wer innerhalb von drei Jahren ab Abschluss des Verfahrens zu Vermögen oder entsprechendem Einkommen kommt, muß die Kosten nachzahlen.


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