Geldstrafen, die von der Polizei oder von Verwaltungsbehörden verhängt werden, sind meist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe verbunden. D.h., ist die Geldstrafe nicht einbringlich, muss eine Ersatzfreiheitsstrafe in einer Haftanstalt angetreten werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn die Strafe verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, wobei besondere Umstände wie z.B. Auslandsaufenthalt oder die Zeit während einer aufrechten Ratenvereinbarung den Ablauf der Frist hemmen. Die Gefahr, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert zu werden, steigt in dem Maße, in dem sich das Ende der 3-jährigen Verjährungsfrist nähert.