Strafbare Handlung nach §§ 162, 163 Strafgesetzbuch (StGB). Vorsätzliche Schädigung eines Gläubigers im Rahmen eines Exekutionsverfahrens durch Verheimlichen, Beiseiteschaffen oder Beschädigen von Vermögensbestandteilen, Vortäuschen oder Anerkennen von nicht bestehenden Schulden oder sonstige wirkliche oder scheinbare Verringerung des Vermögens.