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Glossar: Ausfallsbürgschaft

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Ausfallsbürgschaft

Bei einer Ausfallsbürgschaft kann der Kreditgeber erst dann auf den Bürgen zurückgreifen, wenn zuvor mit gerichtlichen Schritten (Exekution) versucht wurde, die Schulden beim eigentlichen Hauptgläubiger einzutreiben. In diesem Fall muss allerdings der Bürge auch die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten tragen. Im Einzelfall kann aber auch ohne vorherige Exekution beim Hauptgläubiger auf den Bürgen zurückgegriffen werden, nämlich wenn ein solcher Versuch von Anfang an aussichtslos ist.


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